Jahrgang 
1894
Seite
266
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266 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 29.

Nachdruck verboten.

Im Laufe des kommenden Jabres soll das gesammte kaufmännische Hilfspersonal, welches in unseren Industrieen, Kunstindustrieen und tech- nischen Kunstanstalten arbeitet, einschliesslich desjenigen Personals, welches auf kaufmännischen Bureaus, in gewerblichen und technischen Ateliers be- schäftigt ist, gegen Unfall von reichswegen versichert werden. Wir verfehlen nicht, unsere Leser darauf aufmerksam zu machen, dass in einer der neuesten Nummern des deutschen Reichsanzeigers die betreffende Gesetzesvorlage bereits abgedruckt ist. Dieselbe enthält den Zusatz, dass die Bestimmung des Zeit- punktes des Inkrafttretens des Gesetzes kaiserlicher Verordnung vorbehalten bleibe. Jene Verordnung wird nun allerdings noch etwas auf sich warten lassen, denn bevor dieselbe möxglich ist, muss der Reichstag über die Vorlage erst sein Votum abgeben. Beachtung verdient indess die Vorlage heute schon seitens derjenigen Berufskreise, welchen hierdurch eine neue Last aufgelegt werden soll. Es sind dies die Vertreter des gesammten Handelsstandes, heissen sie nun Grossindustrie, oder Handelskaufleute oder Kleingewerbetreibende oder bhandelsgewerbliche Hilfsarbeiter(Kkaufmännisches Hilfspersonal) oder in Handelsgeschäften beschäftigtegewerbliche Arbeiter(Gesellen, Lebrlinge, Factoren).

Die Versicherung aller dieser Gehilfendienste leistenden Personenkreise soll in der Weise vor sich gehen, dass die gewerblichen Unternehmer(Kauf- leute) mit den selbstständigen Handwerkern und Kleingewerbetreibenden eines Communalverbandes zu einer gemeinsamenUnfallversicherungs- Genossenschaft zusammenzutreten und die Versicherungsbeiträge im Ver- ein mit den Versicherten in ein und dieselbe Casse zu leisten hätten.

Mit Recht bemängelt man diese Organisationsform, die allerdings der Einheitlichkeit des Systems bhalber einen weiteren Ausbau der gesetzlichen Unfallversicherung auf gleicher Grundlage zu schaffen bestrebt ist, dabei aber ohne jeden Unterschied Gewerbe zusammenwürfelt, bei welchen die Chancen des Verunglückens infolge Betriebsunfalles nicht nur ungleiche, sondern grund- verschiedene sind.

Unser Handelsstand wozu ja Alle zu rechnen sind, denen das Prädikat Kaufm ann in irgend einer Beziehung im Sinne des Handelsgesetzbuches (Art. 271 ff.) zuzuszrechen ist würde ebenso wie seine Gehilfen zweifels- ohne bei einer solchen Organisationsform den Kürzeren ziehen, und unver- hältnissmässig zu den Lasten der Versicherung herangezogen werden. Es leuchtet ein, dass die Möglichkeit des Verunglückens in einem Handwerks- oder Kleingewerbe-Betrieb eine zehn-, ja hundertfach grössere ist, als in einem handelsgewerblichen d. b. rein geschäftlichen Betrieb, der vor allem keine Mo- toren und gewerblichen Maschinen aufzuweisen hat, dessen Arbeitspersonal nieht mit dem Hammer, der Zange, der Säge oder dem Hobel, sondern meist nur mit der Feder, dem Aufziehen von Schubladen, dem Ab- und Zutragen von meist ungefährlichen Gegenständen zu thun hat.

Mit anderen Worten, unser Handelsstand und das grosse Heer der in kaufmännischen Unternebmungen angestellten handelsgewerblichen Hilfsarbeiter sollen künftig die Wohlthaten einer gesetzlichen Unfallversicherung geniessen unter der Bedingung, dass sie sich zugleich verpflichten, die Lasten aus Unfäallen im Handwerkerstand und Kleingewerbe pro rata auf ihre Schultern zu nehmen.

Bedenkt man, dass Unfälle in den letztgenannten Berufsständen zu den tagtäglichen Vorkommnissen gehören, dass gerade hier ein grösserer Mangel an der nöthigen Vorsicht beim Hantiren besteht, bisweilen auch das nöthige Maais hon Hrkennthies nicht anzutreffen ist, bedenkt man ferner, dass die letahr z erung ücken in einem kaufmännischen Bureau oder in einem Kauf- laden, ir 2em gewerblichen Atelier auch nicht im Entferntesten mit der- jenigen Gefahr verglichen werden kann, die in einerWerkstätte,Kellerei in einemMaschinenraum für die darin Beschäftigten besteht, so wird es