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Nr. 28. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 267
Jedem einleuchten, dass eine Versicherungsorganisation, die keine Trennung nach Gefahrenclassen kennt und das Versicherungsrisico ganz heterogenen Betrieben gleichmässig auferlegt, als eine zweckmässige und gerechte nicht bezeichnet werden kann. Die nächste Folge der neu zu schaffenden kaufmän- nischen Unfallversicherung wäre also die, dass unser gesammter Handels- st and künftig nicht nur eine neue Last auferlegt erhielte, sondern dass er in ein ziemlich kostspieliges Gemeinschaftsverbältniss mit dem Handwerker- und Kleingewerbestand eintreten müsste— ein Verbältniss, das ihn zur Leistung von Entschädigungen aus Unfällen in hunderten und tausenden von Fällen zwingen würde, zu deren Hintanhaltung er keine Mittel in der Hand hätte und keinerlei Sicherheitsvorkehrungen treffen könnte. Wir glauben daher, dass unser Handelsstand alle Ursache hat, bestrebt zu sein, dass dem Grundsatze einer gerechten und öconomisch gleichmässigen Heranziehung zu den Leistungen einer Versicherung auch in dem jüngsten
reichsgesetzlichen Entwurf Rechnung getragen wird.
Ebensowenig wie man den„Handwerker“ im gewöhnlichen Leben mit dem„Handelsangestellten“ auf eine Stufe stellén und in eine sociale Gemeinschaft bringen kann, ohne das Gegensächliche jener beiden Berufs- zweige in seinen Schärfen und Ungleichheiten hervorzukehren, ebensowenig lassen sich bei der grundsätzlichen Verschiedenheit der Personen wie der Be- triebe, in welchen sie arbeiten, Handwerker und Handelsangestellte nach einem Gefahren-Tarif gegen die verschiedenartigten Unfallmöglichkeiten gleichmässig versichern. B
Der deutsche Handelsstand muss sich daher und zwar rechtzeitig gegen diese Reformen zu vertheidigen suchen, die ihm vom Reiche unter der Parole der Verheissung socialpolitischer Fürsorge dargeboten werden sollen. Der deutsche Handelsstand—, dessen Erwerbskraft bereits genugsam durch die Sorge um die Aufbringung socialer Lasten(directer und indirecter) in den Schwingen gelähmt ist, wird bestrebt sein müssen, das Geschenk zurückzu- weisen, das die Wissenschaft ihm zugedacht hat, ohne mit den einfachsten Grundgesetzen der modernen Versicherungspolitik vorher sich befreundet zu haben.
Eine andere Frage ist es, ob eine gesetzliche Unfallversicherung überhaupt für den Handelsstand ein dringendes Bedürfniss ist. Von gewisser Seite wird dies lebhaft bestritten. Wir neigen der Ansicht zu, dass gewisse haudels- gewerbliche Betriebe allerdings eine Unfallversicherung als eine Wohlthat em- pfinden würden, wenn diese auf einer richtigen Basis sich aufbauen würde. Dagegen liegt für andere Betriebszweige z. B. der der Handelsbureaubediensteten ein zwingender Grund zur Versicherung keinesfalls in höherem Maasse vor, als bei allen anderen Bureauarbeitern. Man müsste dann scbhliesslich die ge- sammte mit der Feder auf dem„Bureau“ arbeitende Menschheit zur Zwangs- versicherung gegen Unfall heranziehen.
Personalien.
Unser Mitglied 1 Herr Karl Blumenthal in Wildbad
wurde von Ihrer Majestät der Königin von Württemberg zum llofphotographen ernannt.
Unser Mitglied Herr Oscar Weidauer in Deggendorf
zeigt uns an, dass er von Sr. Königlichen lloheit dem Prinzen Alphons von ayern einen werthvollen Spazierstock bekommen habe als Zeichen seiner An- erkennung.
Ebenso wurde Derselbe vom Prinzen Arnulf von Bayern zum Hofphoto- graphen ernannt.
Dem Mitgliede Herrn G. Ferner in Kaiserslautern b ist vom Prinzregenten Luitpold von Bayern der Titel eines Königlich bayrischen Hofphotographen verliehen worden.


