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Nr. 22. Deutsche Photographen-LZeitung 1894. 215 wie vor geblieben ist.— Grabsteine, welche nicht unter die Werke der bildenden Kunst eingereiht werden können, weil ihnen der Charakter eines „»Kunstwerkes“ nicht zugesprochen werden kann, geniessen keinen geistigen Erfinderschutz gegen Nachbildung, sondern können als rein gewerbliche oder handwerksmässige Erzeugnisse von Jedem copirt und mechanisch, auch bild- lich vervielfältigt werden. Auch Grabsteine, welche ihres Alters wegen irgend welchen Zierrath oder irgend welche charakteristische Eigenthümlichkeit im Aufbau oder in der plastischen Bildung zeigen, sind und werden hierdurch noch nicht zu Kunstwerken mit Nachbildungsschutz.
Wir rückschlussfolgern demnach aus dem Gesagten: Denkmäler, welche auf„öffentlichen Plätzen bleibend“ zur Aufstellung gelangt sind, sind, sofern sie„kunstbildnerischen“ Werth besitzen, nachbildungsfrei für jede andere Nachbildungsform. Derjenige, welcher dieselben, sei es künstlerisch, sei es auf kunsttechnischem, sei es auf rein mechanischem Wege mittels jrgend eines Vervielfältigungsverfahrens(z. B. mittels Photographie) nachbildet, bedarf, selbst wenn das in der Absicht der gewerblichen Verbreitung und Verwerthung der Nachbildung geschieht, der Zustimmung des künstlerischen „Urhebers“ oder dessen Rechtsnachfolgers nicht. Hier läuft keine Schutzfrist.
Denkmäler, die auf„Friedhöfen“, die noch ihrer Bestimmung dienen, öffentlich aufgestellt sind, bedürfen, sofern ihnen ein„kunstbildnerischer“ Werth zuzusprechen und die allgemeine gesetzliche„Schutafrist' gegen Nachbildung bei ihnen noch im Lauf ist, zur Nachbildung auf nicht künst- lerischem d. h. kunsttechnischem oder mechanischem Wege der Genehmigung des Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers. Erfolgt diese, so erwirbt der Nachbildner(Photograph) an der hergestellten photographischen Originalauf- nahme des Kunstwerkes ein eigenes, ihm zur vollen Verfügung stehendes, auf Dritte übertragbares„Urheberrecht“. Die Familie, welcher das Grabdenkmal gehört, die es sich hat machen lassen, kommt hier nicht in näheren Betracht, weil in dem Verkauf eines Kunstbildwerkes an einen Dritten zur Ausschmückung einer Grabstätte noch nicht die„Uebertragung“ des Nachbildungsrechtes am Kunstbildwerk selbst enthalten ist, mit Ausnahme von Friedhof-Portrait- büsten; bezüglich ihrer haben die Besteller der Büste 30 Jahre nach öffentlicher Aufstellung derselben auf dem Friedhof das ausschliessliche Nachbildungs- recht und der Photograph, der Grabdenkmäler mit Portraitbüsten photogra- phiren und zwecks gewerblicher Verbreitung verwerthen will, hat die Befugniss zur Nachbildung solcher Büsten nicht beim verfertigenden Künstler, sondern bei der Familie des Verstorbenen vorher einzuholen. Bei Friedhöfen, die ihrer Bestimmung wieder entzogen sind,„aufgelassene Friedhöfe“, entscheiden die thatsächlichen Verhältnisse.
Dagegen ist es irrig, wenn der Auskunftgeber in der falschen Annahme,
„Frie dhöfe“seien, weil sie öffentlich zugänglich sind, zugleieb auch„öffentliche
Plätze“, d. b. dem allgemeinen Verkehr als solchem geöffnet und frei benutzbar,
die Nachbildung von Friedhofdenkmälern von nichts Anderem abhängig gemacht
wissen will, als von der„Erlaubniss der Friedhofsverwaltung“. Die Friedhofsverwaltung hat wohl ein polizeiliches„Aufsichtsrecht’ über die Friedhöfe und insofern ist sie befugt, jeden Unfug und jede die Ruhe des Friedhofes, als einer geweihten Stätte, störende Handlung zu verbieten, allein ein Recht über die künstlerische oder nicht künstlerische Nachbildung der auf den Friedhöfen befindlichen öffentlich aufgestellten Grabdenkmäler zu be- stimmen, hat keine Friedhofsverwaltung, weil sie damit entweder in die Rechte der Denkmalseigenthümer, oder der Denkmalsschöpfer, oder bei Denkmälern, die bereits zum„Gemeingut“ in kunstbildnerischer Beziehung geworden sind, in die freie Willensbestimmung der sie frei benützenden Personen eingreifen würde.
Hat der Verfertiger eines Grabdenkmales, welches noch gegen Nachbildung geschützt ist, einmal einem Photographen oder einer technisch-gewerblichen Ver- vielfältigungsanstalt die Nachbildung seines Denkmals zu gewerblichen Zwecken gestattet, so behält er zwar das künstlerische Vervielfältigungsrecht an dem Denkmal für die bildende Kunst noch bei, gegen weitere nicht künstlerische z. B. photographische Nachbildungen zu gewerblichen Zwecken durch Dritte


