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214 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 92
Mit dieser(falschen) Analogie glaubt man nun den Vogel abgeschossen zu haben, und ist doch weit am Ziele vorbeigekommen. Nach allgemeiner An- nahme ist die im Daguerreotypieprocess gebildete Jodsilberschicht äusserst dünn, und von anderer Zusammensetzung als im nassen Process. Durch die Belichtung wird nun Jod ausgeschieden, also eine Reduction eingeleitet. Queck- silber aber absorbirt Jod, die Reduction wird fortgesetzt bis das Quecksilber etwas findet, womit es sich verbinden kann. Dies muss nothwendigerweise ein aus theilweiser Reduction hervorgegangenes Bild aus Jodsilber seia. Indem es nun dieses weiter reducirt, muss es nothwendigerweise Jod absor- biren, wodurch das Quecksilber eine gelbliche Farbe annimmt. Das fertige Bild besteht nun aus Silber und einer in Fixirnatron unlöslichen Jodqueck- silberverbindung von unbekannter Zusammensetzung, welche dahber sehr gut positiv ist. Das Quecksilber spielt hier ganz die Rolle des Silbernitrats im nassen Kollodionprocess, indem es durch Absorption als Sensibilisator upd durch seine Verbindung mit dem Halogenbestandtheil das Bild bildet resp. sichtbar macht. 2
Ein weiteres Eingehen auf den beregten Gegenstand erachten wir vorläufg für unnöthig, sind indessen gerne bereit, andere Meinungen und Ausichten darüber zu hören und eventuell hier zu besprechen. Wenn auch die Sache für die Praxis weniger Wertb haben sollte, kann ein Meinungsaustausch nur
fördernd wirken.
photographische Aufnahmen von Grabdenkmälern auf Fried-
pöfen und von Denkmälern auf Plätzen. 8 Von Dr. S. M. A.
(Gleichzeitig als Antwort auf Frage 1120.) (Schluss.)
Es ist zunächst festzustellen, ob dem fragl. Denkmal. dem betr. Grabstein die Eigenschaft eines nur gewerblichen Erzeugnisses, Z. B. der gewöhnlieben Steinmetzarbeit, oder aber der Charakter eines wirklichen Kunstwerkes der Plastik zuzusprechen ist oder nicht. Im letzteren Fall ist das ungefähre Alter des Denkmals oder Grabsteins vom Photographen oder chemisch-technischem Vervielfältiger zu prüfen. Nach§ 9 des Kunstwerkeschutzgesetzes überdauert nämlich das Verbot der Nachbildung von Kunstbildwerken, deren Schöpfer 30 Jabre für den Fall, dass dieser an dem Kunstbildwerk(Friedhofs- und Grabdenkmal) seinen wahren’amen vollständig angebracht oder dureb Zeichen erkennbar gewacht hat. Fehlt der Name vollständig, so besitzt das Kunstbildwerk nur einen 30 jäbrigen Schutz gegen Nachbildung qurch Dritte vom Tage seiner Veröffentlichung, hier öffentlichen Aufstellung und Enthüllung an. Die photographische Aufnahme von auf Friedhöfen öffentlich aufgestellten Grabdenkmalern ist eine Nachbildung mechanisch-technischer Natur, sie fäͤllt daher nicht unter den Begriff der Schöpfung eines neuen, selbstständigeu Kunstwerkes. Nach§ 1 in Vergleich mit§ 5 LZiftfer 1 steht aber das Recht. ein Werk der bildenden Kunst selbst durch ein auderes„Verfahren“ nach- zubilden— sofern für dieses Kunstbildwerk die obengedachte gesetzliche Schutzfrist gegen Nachbildung überhaupt noch im Laufe ist— ausschlie sslich dessen„Urheber“, d. h. dem Künstler, der es geschaffen hat, zu, bezw. Wehl er nicht mehr lebt, dessen Rechtsnachfolgern. Der photograph wird sieé daher, falls er letzteres mit Grund aunehmen kann und muss(z. B. bei Grab- denkmälern und Grabsteinen, die noch nicht 30 Jahre alt sind oder bei Grabsteinen, deren Verfertiger noch nicht 30 Jahre todt ist), zunachst wegec der photograpbischen Aufnahme mit dem Bildhauer oder dessen binterbliebener Familie in Beziehung setzen und von dieser das Recht zur Aufnahme sich sichern müssen. Grabdenkmäler, die als Alterthümer gelten, geniessen, wenh. sie auch auf Privateigenthum errichtet sind, keinen Schutz mehr gegen Nacll bildung Dritter; ihre bildliche Darstellung ist„Gemeingut’ geworden, wenl auch das Material, der Stein etc.,„Privateigentbum“ der Familie nacl


