Jahrgang 
1894
Seite
216
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Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 22.

ist er alsdann aber picht mehr geschützt, er müsste denn gerade sein Original- kunstwerk(das Denkmal) gemäss§ 7 des Muster- und Modellschutzgesetzes in das Musterregister eintragen lassen. Dagegen geniesst der Photograph. welcher das photographische Nachbildungsrecht vom Künstler erworben und auf der photographischen Abbildung seine Firma. Wohnort und erstes Kalender- jabr verzeichnet bat, an der photographischen Nachbildung einen selbstständigen Schutz gegen Nachbildung dieser Vervielfältigung auf die Dauer von fünf Jahren, gerechnet vom Sehluss des ersten Kalenderjahres ab, in welchem die photographische Aufnahme zuerst erschienen ist.

In der blossen Kenntnissnabme(Wissenschaft) des Verfertigers eines Kkunstbildnerischen Grabdenkmales von der erfolgten photographischen Repro- duetion desselben durch einen Dritten, ohne dagegen einzuschreiten, liegt Keine stillschweigende Bewilligung des photographischen Nachbildungsrechtes. Die Denkmäler und Grabsteine ausländischer bildender Künstler sind in der Regel nachbildungsfrei, wenn nicht der Staat, welchem der Künstler an- gehört, der Berner Convention vom 9. September 1886 beigetreten ist, wie z. B. Frankreich, England, ltalien, Spanieu, Belgien und die Schweiz. Gehört der Denkmal-Verfertiger einem von diesen Staaten an, so ist sein kunstbild- nerisches Werk in Deutschland gegen photographische Nachbildung wie eia deutsches Denkmal, keinesfalls aber länger als in Frankreich etc., geschütat.

Denkmäaler, auf öffentlichenPlätzen undStrassen aufgestellt, werdeo im Augenblick ihrer EnthüllungGemeingut und schlechthin nachbildungs- frei mit Auspahme derjenigen Kunst- und Erscheinungsform, in der sie gefertigt sind. Grabdenkmäler aufFriedhöfen werden indess durch ihre Auf- stellung nichtGemeingut, daher auch nieht nachbildungsfrei; sie werden schlechthin in der Regel solches erst 30 Jabre nach dem Ableben ihres Schöpfers.

Literatur.

Illustrirte kunstgewerbliche Zeitschrift für Innen-Decoration. Verlag von Alexander Koch, Darmstadt. Einzelheft zu 2 Mk., im Abonnement

5 Mk. vierteljäbrlich(3 Hefte). Von dieser schon bäufiger empfohlenen Zeitschrift liegen uns wieder einige Hefte vor. Der reiche Inhalt dieser Hefte zeigt u. a. die Benutzung der Malerei für Fenster, Wände, Decken. So sehen wir acht verschiedene Glasmalereien, ferner

zwei Wandmalereien von A. Glass, Motive zweier Ziertische für eine Wein-

stube, für Wandfliessen, Badezimmer, Küchen etc., die sich auch sehr für Brand- malerei eignen dürften. Ein vorzügliches Muster decorativer Kleinmalerei ist der Ebrenbürgerbrief der Stadt Karlsruhe, gemalt von Prof. Herm. Goetz, dem Mitherausgeber der Zeitschrift. Weiter sehen wir zwei Compositianen von C. Hollmann: Morgen, Mittag und Abend, Nacht u. a. m. Als vorzüglich müssen wir die Darstellung verschiedener Empfangshallen und Vestibüle gelten lassen; wir erwähnen unter diesen die Empfangshalle des Deutschen Hauses in Chicago, in der Villa Schönthan, Eingangshalle zum Logenhause bei Neumarkt, Treppen- häuser in Chislehurst, im kaiserlichen Institut zu Calcutta, Vestibul des Landes- ausschuss-Gebäudes in Strassburg etc. Der textliche Inhalt: überdie Bedeutung der decorativen Malerei der Fläche im Heim von Otto Schulze,die Glasmalerei auf der Weltausstellung in Chi⸗ cago von L. Woseczek,die künstlerische Erziehung der deutschen Jugend,

Wohnungs-Arrangements in Miethshäusern,die Zimmerdecke mit besonderer

Berücksichtigung ihrer Bauart u. a. m., trägt wesentlich zum Verständnisse der Abbildungen bei.

Wir können das Werk nur wiederholt empfehlen und namentlich bei Neu- einrichtung von Decorationen grosser Ateliers und Empfangssalons dringend au seine Benutzung hinweisen.

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