206 Deutsche Photographen-Zeitung 1894. Ny. 21
bildung als eine mit Rücksicht auf d graphieenschutzges erlaubte und straflose unter allen Pur nde 71 hotoeßrapdieensaputaeele Das Reichsgericht bat in seinen Urtheilen ü Nachbildungen von Photographieen ausdrücklich deraer ubte wusn fa hhs das besondere Herstellungsverfahren des der photograpbischen Nachbild aut als Unterlage gedient habenden Bildes bei Beurtheilung der Frage, ob erl hi oder unerlaubte photographische Nachbildung vorliege, ganz besonders Aef ü zu legen sei. Dieses besondere Herstellungsverfahren kann entweder ei doli wechanisches sein und dann liegt unerlaubte photographische N' chbildu u kem die den Hersteller und Verbreiter schadenersatzpflichtig macht, oder da f vn dere lerstellungsverfabren ist ein künstlerisches zu nennen weil es 1 dig ich der Bethätigung einer freischaffenden Menschenkraft ohne Mitwirkun 2 Vn tarer Kräfte oder ebemisch-technischer Bilfsmittel seine Entstehun 4 erdaun, Alsdann liegt eine erlaubte photographische Nachbildung auf 8 nd b delb eenaehn Urhebetreehtes an dem der Nachbildung als Unterlage Alenonde nalkunstwerke vor, die dem Verfertiger zoi dufdena beine Knuriatſsaatneseflehe wenuen adn Pewatweai eindh achbildner verleiht. Oder endlich das besondere Herstell f weder ein rein mechanisches, noch ein rei 1 116 ungsverfahren ist Micteldeeß von deicen, indem dns hergestellte lieneredeh„Atauneneba erfahren, mithin nicht lediglich einer Künstlerhand und d frei sein Dasein verdankt. Derartige Berstellu fah Alen ralnn Waltey bildung photographischer delteelaufnahmen hat d 1k. 53 Mittol zur Nach. n44 705 das Reichsgericht, weil nicht rein mechanische Verfahren, an sich zwar als nicht nr 3 1 ni klärt. Dagegen kann an n, an Alcheaernſe jeh unerlaubt, daher straflos er- „Urheberrecht“ im Sipne von 97 dedſenteen 2 1 ildern nie ein künstlerisches erworben, daher auf eine dritte Person zwocke erhdt⸗eekerspeoom Hersleller minſend hhotographie auch nicht rochtswi 8 8 mechanischer Vervielfältigung dltfehs ebanvgrehie auch acin ne nanedenedennimnes Neraen. ld dſee bestimmun 8 des Photo- graphieenschutzgesetzes zu Gunst inevdesnimänans Lon§ 8 des Photo ronan 3 Diager wird vielmehr ben denef oineiadenen er anla de vuune raphischen riginalaufnahme gegenüber mit H 1 ischer Nachbildungen(nach Muster jen mit erstellung photographischer fertigt) degenersat⸗pfirehtg. Allardnne wheben bilalichen Darstelluug ge- Umgehung des Berechtigten zum Zwecke de Nerbreit 10 i Nachildnas ni durch einen Anderen hat herstellen lassen. Im! bet ung hergesbellt hat oder wohl dieser dritte Nachbildner(Photograpb) und 5 ie Pall maht sich in liche Darstellung schaffende Künstler der strafli n u B it ſunsdlechnisehe⸗ rüs photoßraphischen Nachbildung sebuldig jchen Beihilfe an der unerlaubten otographisch igi mechautsehe dehe Griginalhndahnen sind also nicht nur gegen all und jede Küns— ungen, sondern auch gegen all und j instlerische Nachbildungen, sofern sie überhe 1Gen jede nicht renn sein können und in der Absicht der gewerblich 7W b Teustaudl des Handah gesetzlich bei Strafe und Vermeidung von Ent adi ar e maf hergastell Ant Damit indess die der photographisch Nuet 50 igungspflichtigkeit geschütet. habende bildliche Darstellung beb enend; achbildung als Unterlage gedient ist es nach Ausicht der Judicatur vicht atläridee kenannt werden bönan Werth beigelegt werden müsse im Ansufhen ig, dass ihr ein künstlerischer Hünstlerischer Vollendung; es isd nur Plie aut den ihr innewohnenden Graà schen Nachbildung als Mi wendig, dass jene der photographbi. eime Sche dung ittel zum Zweck dienende bildlich Lat d Se öpferische Thätigkeit ihres Herstellers in kü ihe Darstellung indas och dus Streben, eine solche zum Ausd in künstlerischer Beziehung oder darf mit anderen Worten nicht eine d wek naringome erkeuneu 128d0 S technische Hilfsmittel hergestellte Copeit haana anr teehninehe Arboit a Lulern muss eine mehr oder minder 10uo er Orieinalanknahme vorliegen, Nachbildung der Originalaufnabme gegeb erisch durchgeführte selbstständige Pericht in einem Urtheile vom 24. Skai 1892 Es muss, wie das Reichs, Künstlerischer Selbstständigkeit dem als Muster ausdrückt,„»den Charakte über„offenbaren“, nur dann ist es selb uoter Semommenen Vorbilde gegen oder malenden Kunst nach§ 7 des eelhtanuis als Werk der zeichnenden des Kunstwerkeschutzgesetzes geschützt un
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