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nbad, daf Nr. 27. Deutsche Photographen- Zeitung 1894. 205 Uer Toaoie, däh, b liededimnd Entwickler setzt man 9 g oxalsaures Kali und ¼l 0— ½ g doppelchromsaures Kali d daun Gtha zu. Die Bilder entwiokeln sich asei und werden dann in ein Klärbad aus
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kalitmmnge eitrons. Natron 20 g, . nerzeit 1 Ammoniak bis zur alkalischen Reaction . Neuge Ahai gebracht und nach dem wie Platinbilder ausgewaschen.
Alle Platinimitationen gewinnen sehr, wenn sie in zweckentsprechender Weise aufgezogen werden. Hierzu ist ein geeigneter Carton Hauptsache. Falls man nicht die ganz weissen Cartons mit Chinapapiereinlage liebt, wird man sich mit Vortbeil eines feinen, taubengrünen Cartons, womöglich mit gekörntem oder Chagrin-Rand, bedienen; die Wirkung ist eine vorzügliche. Bei Einrahmungen achte man darauf, dass, wenn eben möglich, ein mattschwarzer, kein brauner u. s. w. Rahmen zur Verwendung gelangt, da sonst die Harmonie leidet.
Photographieenschutz. Erlaubte und unerlaubte Nachbildung gesetzlich geschützter photographischer Abbildungen. (Nachdruck verboten.) (Schluss.)
Hierauf allein kommt es bei Beurtbeilung des jetzt so häufigen unlauteren Wettbewerbes in photographischen Nachbildungen und bei Prüfung etwa recht- lich begründeter Schadenersatzansprüche gegen die Nachbildner an.
Nicht also Jeder, der eine von einem Anderen ursprünglich angefertigte photographische Originalaufnahme durch ein Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst nachbildet oder nachbilden lässt, um alsdann von diesem Werke photographische Reproductionen herzustellen nnd solche in den Handel zu bringen, geniesst deshalb schon den Schutz des§ 8 des Photographieen- schutzgesetzes und braucht sich um die Person des zur Herstellung und Verbreitung der Originalphotographie Berechtigten nicht weiter zu kümmern.
Die Grenze, wo der erlaubte photographische Wettbewerb aufhört und der unerlaubte, zu Schadenersatz verpflichtende photographische Wettbewerb an- fängt, ist in§ 8 des Photographieenschutzgesetzes zwar nicht mit Worten vorgezeichnet, sie ergiebt sich aber aus dem Geist des Pbotographieenschutz- gesetzes selbst, das nur da, aber auch überall da Schutz gewähren will und soll, wo wir es mit einer photographischen Nachbildung zu thun haben, die ihr Entstehen nicht einem selbstständigen Werke der Kunst, sondern der An- wendung eines Verfahrens verdankt, das lediglich auf mechanischem oder auf mechanisch-technischem Gebiete zu suchen ist. Selbst die bei Herstellung der Nachbildung mitwirkende Hand des Künstlers(Zeichners, Malers, Bildhauers) kann das nachgebildete Werk nicht zu einem Kunstwerk machen, falls die Thätigkeit des Künstlers bei dessen Herstellung nicht eine individuelle künst- lerische, sondern eine mehr oder weniger mechanische oder mechanisch- technische gewesen ist. Alsdann stellt siceh auch die von solchem Werke als Unterlage hergestellte Photographie nicht als eine erlaubte Copie, sondern als eine Vervielfältigung der photographischen„Originalaufnahme“ dar, welche, wenn sie nicht in fremde Rechte eingreifen will, der vorherigen Genehmigung des ursprünglichen Herstellers, des photographischen„Urbebers“, bedarf.
Da man nun aber Photographieen auf Holz und Stein sehr leicht ab- klatschen und diesen auf mechanischem Wege erlangten Abklatsch mittels Zeichnung und Uebermalens alsdann zur Herstellung eines den Anschein eines nicht mechanisch hergestellten Kunstwerkes der malenden Kunst besitzenden Werkes verwenden kann, so ergiebt sich die Möglichkeit der unlauteren Um- gebung des Gesetzes mit Hilfe der zeichnenden und malenden Kunst bei Nach- bildung geschützter Photographieen von selbst. Damit also, dass der photo- graphischen Nachbildung ein eigens zum Zwecke der Vervielfältigung von Künstlerhand hergestelltes Oel- oder Pastellbild als Unterlage(Modell) gedient hat, ist noch nicht der Beweis geliefert, dass die betr. photographische Nach-


