1894.
doa Nr. 21. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 207 grapbieauas ichten ei
1 kann mittels photographischer Vervielfältigung straflos nachgebildet werden.
Alle anderen photographischen Nachbildungen huldigen dem unredlichen Wett- bewerb und es kann deren Vertreibung untersagt werden.
6 Photographische Aufnahmen von Grabdenkmälern auf Fried- höfen und von Denkmälern auf plätzen.
tig maeht b Von Dr. S. M. Oder h 5— nennen, wila(Gleichzeitig als Antwort auf Frage 1120.) wonne Nlitsitgas Im Fragekasten der Deutschen Photographenzeitung stellt Jemand die
seine atstebong, Anfrage, ob es erlaubt sei, Denkmäler und Grabsteine auf Friedhöfen zu dildung auf photographiren und alsdann zu vervielfältigen mittels photographischer Nach- ung als Uuterage bildung ohne mit dem Gesetze in Collision zu gerathen. Es erhält Frage- photographiseia steller hierauf die Antwort, nach dem„photographischen Schutzgesetz“ sei der dem ddͤng diese Nachbildung bei jedem Denkmal, welches sich an öffentlichen Orten be- lerstelluugsusi findet. gestattet, also auch bei Denkmälern auf Friedhöfen, sobald Fragesteller erisehes ein nur von der„Friedhofsverwaltung“ die Erlaubniss erhalten habe, überhaupt dem küHsten auf dem Friedhofe Aufnahmen machen zu dürfen. 2m Kudsih Wir halten diese Auff für unrichtig und zwar in verschiedenen 1lund derel n diese Auffassung für unrichtig und zwar in verschieden dren als Ns, Punkten und möchten den Fragesteller dringlichst davor warnen, darnach zu hren als Nital handeln. Gründe: —— I. Ueber die mechanische oder mechanisch-technische Nachbildung von werlaadt, qann plastischen Bildwerken— worunter ja Grabsteine und Friedhofdenk- lern vie ein i mäler zu rechnen sind— entscheidet nicht das Photographieeuschutz- lutzgesetzes mmü gesetz, das ja nur über den Schutz von Photographieen das Ein- chauiscber Ien schlägige bestimmt, sondern das Reichsgesetz vom 7. Jan. 1876, das
ertragen Neritt. Urbeberrecht an Werken der bildenden Künste betr. Nach diesem mmung von ze also beurtheilt sich die Frage, ob mau ungestraft und ohne Urheber- hiseben Nacäbli- rechte Dritter zu verletzen, photographische Aufnahmen zwecks ge- ehen Verfettig werblicher Vervielfältigung und Verbreitung von solchen Gegenständen erstellung phohg ohne Genehmigung von deren Verfertiger vornehmen dürfe oder nicht. n bildlichen Dan II.§ 5 des Kunstwerkeschutzgesetzes bestimmt aber: rrapbische Jadii a) Jede Nachbildung eines Werkes der bildenden Künste(z. B. Denk- reitung hergese- mal, Grabstein) ist verboten, wenn sie ohne Genehmigung des Be- tzteren Fall un rechtigten(künstlerischen Urhebers oder dessen Rechtsnachfolgers) er die kuusttechi und in der Absicht der„»Verbreitung“ geschieht.
a Beibilte au des b) Als verboten ist nach§ 5 Ziffer 1 solehe Nachbildung auch selbst
dann anzusehen, wenn zur Hervorbringung derselben ein anderes „Verfahren“(nicht rein künstlerisches) angewandt worden ist, z. B. das photographisehe Verfabren. Ferner bestimmt§ 6 Ziffer 2 des gedachten Gesetzes, dass nur die Nachbildung eines plastischen Kunstwerkes(Denkmal, Grabstein) in
gicht nur gegelt en all und jele 3 aupt Gegeustadlt
jediiht ein Werk der„zeichnenden“ oder„malenden“ Kunst ohne Ge- ligungspfie 1. 1 nehmigung des Berechtigten zulässig sei, nicht also auch in ein Werk dung als Tian des„photographischen“ Kunstgewerbes. zche genanht Wa- III. Ziffer 3 in§ 6 besagt nun zwar ferner, dass Nachbildungen von Werken dass ibr ell bü der bildenden Künste(z. B. Denkmäler, Grabsteine), welche sich auf gen ihr innendhe„Strassen“ oder„öffentlichen Plätzen“ befinden, allgemein er- dass jene üer! laubt seien, falls sie nicht in der gleichen„Kunstform“ erfolgten. „ bildliebe Danse- Hieran hat Auskunftgeber wahrscheinlich gedacht und hat ihm diese Be-
25 Ktleriseher hu⸗ stimmung als Wegweiser für seine Auskunft gedient. Die Antwort aber auf e ven. erkellA Ziffer 3,§ 6 des Kunstwerkeschutzgesetzes aufzubauen, führt zu falschen brins eebwiet Schlüssen und ergiebt keine richtige Beurtheilung. Vor allem ist ein Fried- znal Mfoabät hof nicht als ein„öffentlicher Platz“ anzusehen. Unter öffentlichen Plätzen fhnen versteht man nur solche Orte, welche dem allgemeinen Verkehr zugänglich m und jederzeit, Ausnahmefälle abgerechnet, demselben offen stehen. Friedhöfe 8 W u stehen im Gemeindeeigenthum oder im Privateigenthum einer staatlich aner- z ſu kannten Religionsgesellschaft. Friedhöfe sind nicht jederzeit dem Verkehre genommen zn und auch nicht dem allgemeinen Verkehre, wie er auf öffentlichen Strassen d ntagsxim g
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