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Nr. 20. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 195
ginalaufnahme als erlaubt erscheinen lasse, sondern dem durch solche Art von Nachbildung hergestellten Werke auch einen selbstständigen Urheberrechtsschutz mit der Befugniss zur anderweiten mechanischen Vervielfältigung hier mittels photographischer Reproduction verleihe. Die Folge war, dass zwei fast ganz gleiche photographische Aufnahmen, die eine nach der Natur, die andere nach einem Pastellbilde gefertigt, in den Handel kamen und der Verfertiger der Originalaufnahme in seinem ausscbliesslichen Recht auf Vervielfältigung und Verbreitung des Bildes durch eine fast gleiche photographische Concurrenz- Aufnahme sich beeinträchtigt und geschäftlich geschädigt sah. Es kam zum Process, in welchem die wegen unerlaubter photographischer Nachbildung zur Verantwortung gezogenen Concurrenten die Statthaftigkeit des von ihnen ein- geschlagenen Verfabrens unter Bezugnahme auf§ 8 des Photographieenschutz-
gesetzes und§ 7 des Kunstwerkeschutzgesetzes behaupteten und jede Entschädi-
gung an den Verfertiger der Originalaufnahme ablehnten.
Nach dem Wortlaut von§ 8 des Photographieenschutzgesetzes ist nur die mechanische Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie ohne Genehmigung des ersten Verfertigers in der Absicht der Verbreitung geschieht, für verboten erklärt, wie überbaupt die Photographie nur gegen solche Nach- bildungen gesetzlich geschützt ist, welche auf mechanischem Wege ohne Genehmigung des ersten Verfertigers hergestellt werden. Man sollte demnach glauben, dass Photographieen, welche nicht direct von der Originalaufnahme abgenommen, sondern auf Grund einer von einem Künstler nach der Originalauf- nahme gefertigten Zeichnung bezw. einem Oel-, Aquarell- oder Pastellbilde mecha- nisch reproducirt sind, als Vervielfältigungen selbstständig geschützter Werke schlechthib zu gelten hätten, somit als unerlaubte photographsiche Nach- bildungen nicht in Betracht kämen. Diese Annahme, wenn sie in dieser Allgemeinheit richtig wäre und in§ 8 des Photographieenschutzgesetzes in jedem Falle eine Stütze fände, würde indess dem unlauteren Wettbewerb im Photographieenhandel Thür und Thor öffnen. Es würde sich mittels der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst der vom Gesetze gewährte Photographieenhandel auf die leichteste, wenige Kosten verursachende Weise umgehen lassen und kein Besitzer von photographischen Originalaufnahmen wäre mehr sicher, von sogen. Freibeutern der Kunst auf die schmäblichste Art in seinem wohlerworbenen kunstgewerblichen Eigenthum ausgebeutet zu werden.
Nicht Jeder, der eine photographische Originalaufnahme, welche den ge- setzlichen Schutz geniesst, durch ein Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst nachbildet, erwirkt dadurch an dem von ihm geschaffenen Werk die Rechte eines Urhebers in dem Sinne, dass er nun dieses auf solche Weise geschaffene Werk gleich dem Originalschöpfer auf beliebige Weise, wie z. B. durch Photographie, vervielfältigen oder die Befugniss zu solcher mechani- scher Vervielfältigung auf einen Dritten kraft eigenen Rechtes übertragen könnte! Eine solche Befugniss besitzt er nur und von einer rechtswirksamen Uebertragung derselben auf einen Dritten kann nur dann die Rede sein, falls das nach photographischer Originalaufnahme gefertigte Werk der malenden, zeichnenden oder plastischen Kunst sich als ein Werk von künstlerisch selbst- ständigem Werthe, entsprungen der künstlerischen Phantasie und Individualität seines Schöpfers, darstellt.(Schluss folgt.)
Sprechsaal.
Unter dieser Rubrik stellen wir unsere Spalten Jedermann— soweit möglich— zur Meinungsäusserung frei, dem nicht anonymen Einsender die Vertretung selbst überlassend.
Noch eine Schaukastengeschichte. Heute las ich in der„D. Phot.-Ztg.“ einen Artikel:„Aus der Praxis des Schaufensterrechtes“ und da auch mir nun seltsamerweise— abgerechnet einige Verschiebungen der Thatsachen— ganz der nämliche Fall passirte, so möel ich doch meine verehrten Herren Collegen um ihre Ansicht darüber
itten.— Also: Kam da in einem biesigen Schriftstellerverein eine Dame zu mir, welehe ebenfalls dramatische Schriftstelleria und auch in der Titelrolle ihres
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