Jahrgang 
1894
Seite
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194 Deutsche Photographen-LZeitung 1894. Nr. 20.

keit nur dann zeigt, wenn es gilt, gemeinsam solche Bestrebungen gefährden zu wollen, die den besten Interessen des Standes dienen, aber gerade weil sie sich dadurch der Sympathie der Mehrzahl der Fachgenossen erfreuen, den Ruhm einzelner Personen in kleineren Vereinen, namentlich solcher, deren Prestige oft auf schwachen Füssen steht, zu schädigen im Stande sind. Es ist eine Täuschung, annehmen zu wollen, dass die Paroleder Congress seil Der muss nur den äusseren Vorwand hergeben, die eigentliche Parole lautet: Gegen den Deutschen Photographen-Verein. Wir werden auf unserem

posten sein! Lesezirkel 1894.

Es gelangten zur Versendung am 16. Mai 1894:

Reihe VII. Phot. Wochenblatt Nr. 18/19. Reihe XIII. Phot. Times Nr. 658. IX. Die Photographie 53. Bull. de laSsoc. Franc. 8. XII. British Journalof Ph. 1774. PAmateur Photogr. 15/16.

6 Phot. News 1861.

Von den Herren Fr. Voigtlànder& Sohn, optische Anstalt in Braun.

sechweig wurde für die neu zu gründende Photographen-Schule ein Objectiv mit neuem Momentverschluss als Geschenk überwiesen, wofür wir den Stiftern herzlichen Dank aussprecheu.

aft in Hamburg-Altona.

Photographische Gesellsch

Versammlung am Donnerstag, dem 31. Mai 1894 im Augustinerbräu, lJungfernstieg. Tagesordnung:

Verlesung des Protokolls. Vorlage der Wandermappen des Schleswig-Holsteinischen Photograpben- Vereins. .Besprechung über die diesjährige Sommertour. Vorlage der Innungsstatuten.

9 bo g

durch die Herren Schütze& Noack hier.

Photographieenschutz. Erlaubte und unerlaubte Nachbildung gesetzlich geschützter photograpbischer

Abbildungen. (Nachdruck verboten.)

Ein Kunsthändler hatte eine nach der Natur aufgenommene photographische Aufnahme eines Dritten, welche Firma und Wohnort des Verfertigers und An- gabe des Erscheinungsjahres trug, in der Weise zur Herstellung von Nachbil- dungen benutzt, dass er einem Portrait- und Genre-Maler den Auftrag gab, er möge unter Zugrundlegung jener Photographie, aber unter Beobachtubg einzelner kleiner, unmerklicher Abänderungen ein gleiches Bild in Pastell herstellen und dieses Pastellbild an ihn mit dem Rechte der alleinigen Ver- vielfältigung mittels photographischer Reproduction käuflich abtreten. Der Kunstmaler führte den erhaltenen Auftrag aus und verkaufte, wie verabredet, das Pastellbild nach Fertigung an den Kunstbändler, weleber dasselbe dureb einen Photographen vervielfältigen und davon eine grössere Anzahl ver- kaufen liess. Da das Pastellbild in der Weise hergestellt worden war, dass der betreffende Kunstmaler zuerst eine freie und selbstständige Handzeichnung nach der Originalaufnahme gefertigt und erstere sodann mit Pastellfarbel übermalt hatte, so glaubten beide, Kunstmaler und Auftraggeber, sich auf den

§ 8 des Photographieenschutzgesetzes in Verbindung mit§ 7 des Kunstwerke-

schutzgesetzes stützen zu können, welcher die Nachbildung einer photograpbi- schen Aufnahme durch ein Werk der zeichnenden und mälenden MNeuat nicht nur auch ohne die Geneh migung des Verfertigers der photographischen Orf-

Vorlagen von Photographieen auf Franz Hanfstaenglschem Pigmentpapier