Jahrgang 
1894
Seite
173
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Nr. 18.

Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 173

Photograph war der Meinung, da er die Damegratis habe aufnehmen dürfen, so dürfe er, da die Dame in die öffentliche Ausstellung ibrer Bilder eingewilligt habe, die Bilder auch in eineTrachtencollection aufnehmen und dieselben in dieser öffentlich zum Verkaufe für Jedermann ausstellen. Der Gemahl der

Dame, dem die Sache nicht gleichgiltig war, und der nicht haben wollte, dass

von dem Bilde seiner Frau ein lediglich gewerbsmässiger Gebrauch gemacht werde, behauptete: Ich lasse meine Frau nicht in dieser Weiseverkaufen, lieber lasse ich sie gar nicht ausstellen, und für eine Trachtencollection mit allerlei Fräuleins und Mädels zusammen gebe ich sie überhaupt nicht her. Die ganze Sache pnahm schliesslich eine etwas ernste Wendung an, da der Kunsthändler sich auf seine an dem Bilde angeblich von dem Photographen erworbenen Rechte nachdrücklichst berief. Der betr. Photograph hatte aber seinem Collegen mehr Rechte an den Bildern übertragen, als er selbst daran besass: er hatte nämlich nur das Ausstellungsrecht an den Bildern alsein- zelne unduncolorirt erhalten. Darin war nicht mit inbegriffen das Recht, die Bilder in eine xbeliebige Sammlung einzureihen und gleiebfalls öffentlich auszustellen, sie also in dieser Erscheinungsform zum Verkaufe bringen zu dürfen. Hierzu hätte es der Einholung vorheriger Genehmigung nicht nur der Frau, sondern auch deren Ehemannes bedurft, der ja zu jedemVeräusse- rungsact, und bestände dieser auch in käuflicher Hingabe vonBildern seiner Frau, über welche diese als ihrEigenthum zu verfügen nur im Ein- verständnisse des Ebemanns das Recht hat(§ 7 des Reichsgesetzes betr. den Schutz von Photographieen, Schlusssatz), seine Zustimmung geben muss. Ohne ehemännliche Zustimmung darf ein Photograph oder Kunsthändler die Bilder verheiratheter Frauen weder öffentlich ausstellen noch an dritte Personen ver- kaufen, noch in Sammelwerke und Trachtencollectionen aufnehmen. Die Bilder dürfen ferner, besondere Verabredungen ausgenommen, nur als photographische Originalaufnahmen nicht als Costümbilder(ohne Namen) ausgest ellt und an Dritte verkauft werden, falls die Zustimmung seitens der Frau und deren Ehemannes hierzu in allgemeiner Form gegeben wurde. Retouchirungen und Uebermalungen, die das Bild unkepntlich machen, sind schlechthin unzu- lässig und es kann der Aussteller dies nicht als Vorwand nehmen für den Verkauf des Bildes alsNichtoriginalaufnahme zu bestimmten Zwecken. Durch eine noch so gründliche Retouche oder Uebermalung wird die Original- aufnahme nicht ihrer Originalität und Charakteristik entkleidet und nicht zu einem anderen Bild, mit welchem der Phbotograph auch ohne Zustimmung des Rechtsinbabers Geschäfte machen kann wie er will. Werden durch solche Zuwiderhandlungen für den Rechtsinbaber(Eigenthümer des Bildes) berufliche und sociale Interessen verletzt und erleidet er hierdurch in der Folge irgend- welche Vermögensnachtheile, so kann Schadenersatz von Demjenigen, der über seine Befugniss hinaus gehandelt und Rechte übertragen hat, die er nicht besass, verlangt werden.

Mit der photographischen Aufnahme geht ein Eigenthumsrecht oder die Befuguniss, über das Bild in bestimmter Art zu eigenen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten zu verfügen, auf den Photographen also nur insoweit über, als dies mit dem Rechtsinhaber des Bildes(Original) vereinbart worden ist. Bei Bildern von Ebefrauen ist die gesetzliche Ermächtigung des Mannes nöthig.

Die Photographie in der zwölften Stunde!

Von Otto Klos.

In der jetzigen Zeit, wo die Wogen der Politik hochgehen und jeder Be- rufszweig, jeder Stand, eine Besserung seiner Lage anstrebt, die Pessimisten dabei aber den Verfall des Ganzen prophetisch verkünden, kann es uns nicht Wunder nehmen, wenn auch in der Photographie Stimmen laut werden, welche die heutige Situation, besonders die der Portrait-Photograpbie, in ibrer Weise beleuchten und kritisiren! So las ich vor einiger Zeit in einer LZeitschrift, dass die Photographie dem Untergange nahe sei. leh war deshalb hoch er- freut, dass der sündigen Photographenwelt in der letzten Stunde noch ein