Jahrgang 
1894
Seite
150
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150 HDeutsche Photographen-Zeitung 1894. Nr. 15.

In einer reichsgerichtlichen Entscheidung vom 23 Noxkmber 1893 jet mni Bezugnahme auf die grössere Sicherheit, die das Verkehrsle en eule bedinge, gesagt, dass die BezeichnungGesetzlich boschüͤtat 3 venn Re Je em zustünde und von Jedem gebraucht werden könnte, die Sicherbeit des rren- verkehrs geradezu in Gefahr bringen und das berechtigte lnierodde an einem soliden, möglichst frei von falschen Anpreisungen sich vollzie 3 lom aaren- umsatz auf das Nachtheiligste beeinflusseu müsste. Ausserhal 3 engeren Kreises von Waaren, welche durch woblerworbene Patente oder ebrauchs- musterrechte einen besonderen Schutz gegen Nachahmung geniessen, wüssten Waaren-Verkehr und Umsatzverbältnisse frei sein und sich frei von Son er. rechten entwickeln können. Durch die BezeichnungGesetzlich 95c uüt⸗r auf Fabrikaten maasse sich deren Hersteller eine Sonderstellung im Verkehre an, die nach allgemeiner Anschauung mit Rücksicht auf die Gewerbefreiheit

htfertigt sei. ungerfir toniiengen uns diesen Ausführungen voll und ganz an, und es steht wohl zu erwarten, dass nachdem einmal das Reichsgericht einen Fabrikanten von amtswegen zur Rechenschaft gezogen hat, der das PrädikatGesetzlich geschützt auf seinen Waaren und in öffentlichen Zeitungsanzeigen führte, ohne im Besitze eines Patentes oder Gebrauchsmusters zu sein der schon oft gerügte Unfug im Handel verschwinden werde. Will Jemand, dass sein Pebrikat vor anderen gleichartigen Fabrikaten beim Publikum grössere Beachtung un einen Vorzug gewinne, so suche er dies nicht durch irreleitende Prädikate in Form von Aufdrucken zu erreichen, sondern dadurch, dass er sein Fabrikat wirklich besser herstellt, dann wird demselben auch ohne das Mittel der an- lauteren Reclame in kürzester Zeit der Vorzug vor anderen ähnlichen Erzeug- nissen des Handels von Seiten des verständigen und die Waare beim Gebrauche prüfenden Publikums zweifellos gegeben werden..

Die BezeichnungGesetzlich geschützt ist damit in allen Fällen, wo kein patent oder Gebrauchsmuster dem Fabrikat zur Seite steht, als schlechthiu unzulässig anerkannt und kostet den Fabrikanten bis zu 1000 Mk. Strafe.

Zur Anfertigung von rein gewerblichen Erzeugnissen ist, soweit nicht ein deutsches Reichspatent oder ein besonderer Muster- und Modellschutz für einen speciellen gewerblichen Gegenstand besteht, Jedermann im Deutschen Reiche auf Grund der Gewerbefreiheit befugt.

Etwas Anderes dagegen ist die Herstellung nicht rein gewerblicher, sondern kunsttechnischer oder künstlerischer Erzeugnisse. Diese Herstellung, soweit sie mit Hilfe der Reproduction(Druck, Photographie, Autotypie, Zeichnung, Stich ete.) von dem künstlerischen Eigenthum eines Dritten Gebrauch macht, ist nicht Jedem freigegeben und kann auch nicht für Jeden freigegeben sein. Hier gilt also bezüglich Vervielfältigungen nicht die gesetzliche Freibeit der unumschränkten gewerblichen Herstellung, sondern bier müssen vor Anfertigung des kunstgewerblichen Gegenstandes private Eigenthumsrechte Dritter vom

Hersteller(Photographen ete.) erst erworben werden. Die Erwerbung solcher

Rechte ist indess etwas so Selbstverständliches, dass es vollkommen überflüssig ist, auf solchen, künstlerischen Zwecken dienenden, nicht rein gewerblichen Gegenständen die BezeichnungGesetzlich geschützt anzubringen, denn es besagt dieselbe hier nichts Anderes und will und kann nichts Anderes besagen, als dass der Verfertiger des Gegenstandes sich das private Recht zur Verviel- fältigung von Demjenigen, der hierüber Kraft Gesetzes zu verfügen hat(Ur- heber oder Rechtsnachfolger), erworben habe, mit anderen Worten, dass er auf legitime Weise, d. h. im Einverstandnisse mit dem geistigen Eigenthümer, reproducire oder dass das photographisch nachgebildete Originalwerk selbst noch unter gesetzlichem Schutz gegen Nachbildung stehe.

Man maasst sich also hier mit der BezeichnungGesetzlich geschützt weder eine Erfinderschaft an gegenüber dem wirklichen Erfinder, noch wird hierdurch die allgemeine rein gewerbliche Verkehrsfreiheit die eben hier nicht in Frage kommt ip irgend welcher Weise für Dritte in unzulässiger Weise beschränkt. Von einer Tàuschung des Publikums mittels solcher Be- zeichnung und einer Strafverantwortlichkeit des Herstellers aus solcher Bezeich-

nung kann hier nicht die Rede sein, da thatsächlich ein gesetzlicher Schutz

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