Jahrgang 
1894
Seite
151
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Nr. 15.

Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 151 besteht, wenn auch nicht einSonderrechtsschutz, wie bei rein gewerblichen Erzeugnissen in Form der Patentirung oder Mustereintragung, bei welchen eine ausdrückliche Namhaftmachung solchen Schutzes auf den Gegenständen selber zwar als zweckmässig, theoretisch betrachtet aber nicht als unbedingt noth- wendig erschbeint.

Es kann also bei Photographieen, welche die BezeichnungGesetzlich geschützt tragen, nur ein allgemeiner, den Bestimmungen über Urheber und Verlagsrecht unterliegender Rechtsschutz, niemals aber einSonderschutz gemeint sein und vom Pablikum verstanden werden.

Wollte man aber das Vorbandensein des allgemeinen Rechtsschutzes, den ein Gegenstand gegen fremde Anmaassungen geniesst, auf jedem geistigen und künstlerischen Reproductiverzeugnisse mittels der VermerkesGesetzlich ge- schützt noch besonders kenntlich machen, so würde man damit nur sagen, dass die vorliegende Vervielfältigung(Photographie ete.) keine unerlaubte, verbotene sei. Mit demselben Rechte könnte man, wenn dieser Gesichtspunkt Platz griffe, schliesslich auf jedes geistige oder künstlerische Erzeugniss, z. B. auf die Nummer einer Zeitung, das Exemplar eines Buches solange über- haupt ein gesetzlicher Schutz gegen Nachahmung besteht die sehr über flüssige BemerkungGesetzlich geschützt anbringen, was eben nichts Anderes besagen würde, als dass die betreffende Zeitungsnummer, das betreffende Buch- exemplar, die betreffende Abbildung im Einverständniss mit denjenigen Personen hergestellt sind, welche dazu die Ideen geliefert oder sich selbst zur mechanisch- technischen Vervielfältigung zur Verfügung gestellt haben.

Auf Grund des unseren allgemeinen Verkehr beberrschenden Grundsatzes vonTreue und Glauben wird man vielmehr annehmen dürfen, dass Derjenige, welcher ein Bild auf kunsttechnischem Wege vervielfältigt, auch ohne die hierauf vorfindliche BezeichnungGesetzlich geschützt, das Recht und damit auch den gesetzlichen Schutz für solche Vervielfältigung geniesst, man wird dagegen von jedem Dritten, der etwa ähnliche Veryvielfältigungen herzustellen beabsichtigt, erwarten und verlangen können, dass er zuvor bei dem ursprüng- lichen Vervielfältiger anfrage und sich bezüglich der Rechtslage genau erkundige, auch wenn die bereits vorhandene Vervielfältigung nicht den besonderen Ver- merkGesetzlich geschützt trägt. Wenigstens erscheint zu dieser Sorgfalt- anwendung nach allgemeiner Rechtsanschauung jeder weitere Vervielfältiger gesetzlich verpflichtet.

Die BezeichnungGesetzlich geschützt giebt daher nur bei rein gewerb- lichen Erzeugnissen einen Sinn, bei welchen es neben dem allgemeinen Rechts- schutz noch einenSonderrechtsschutz giebt, nämlich den des Patentes und Musterrechts, welchen wir aber bei kunstgewerblichen und künstlerischen Reproductiverzeugnissen nicht kennen. Ausserdem aber bestimmt, was photo- graphische Abbildungen betrifft,§ 1 Abs. 2 des deutschen Photographieenschutz- gesetzes, dass: auf Photographieen von Werken, welch' letztere selbst gegen Nachbildung noch gesetzlich geschützt seien, das Photographieenschutzgesetz (mit seiner auf 5 Jahre bemessenen Schutzfrist) keine Anwendung fnqdet, d. h. solche photographische Abbildungen sind durch das Originalwerk eo ipso gegen Nachbildung gesetzlich geschützt, solange letzteres gegen Nachbildung überhaupt geschützt ist.

Personalien.

Paul Kergel. Unser Mitglied Herr Paul Kergel in Marienwerder

ist nach kurzem schweren Leiden am 27. März gestorben. Der Verein bewahrt ihm ein gutes Andenken. Nach Mittheilung des Herrn Ferdinand Kergel wird dieser das Geschäft seines Bruders übernehmen und tritt auch an seine Stelle in die Mitgliedschaft des Deutschen Photographen-Vereins ein.