Jahrgang 
1894
Seite
149
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Nr. 14. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 149 c) Kaliumchlorat, Natriumoxalat. Man mischt 5 cem a, 8 cem b und 3 Tropfen c, Diese Mischung wird mit einem Pinsel ohne Metallfassung aufgetragen und bei künstlicher Wärme getrocknet, was in etwa 10 Minuten beendet sein soll. Zum Druck wird die trockene Platte im Diapositivcopirrahmen mit dem Negativ in Contact gebracht und so lange in gutem Licht copirt, bis man ein schwaches Eisenbild erhält, welches sich im Dampf siedendeh Wassers sofort in ein tief- schwarzes Platinbild umwandelt. Zum Fixiren ist nur ein mehrmaliges Aus- waschen in angesäuertem Wasser(Wasser 400 cem, Salzsäure 5 cem) nöthig.

(Schluss folgt.)

Die BezeichnungGesetzlich geschützt (Von Dr. S.-M.)

Auf vielen im Handel befindlichen Gegenständen. insbesondere auf optischen und technischen Artikeln, findet man häufig die BezeichnungGesetzlich geschützt aufgedruckt. Diese Bezeichnung ist gesetzlich unzulässig, denn wer ein Patent oder ein Gebrauchsmuster für irgend einen Gegenstand noch nicht erlangt hat, darf eine solche Bezeichnung auf seinen Waaren nicht führen; wem aber ein Reichspatent oder Gebrauchsmusterschutz zugesprochen ist, der wird die Bezeichnungen:Deutsches Reichspatent«,Deutsches Gebrauchsmuster unter Beifügung der amtlichen Registernummer, unter der sein Artikel eingetragen ist, zur Kenntlichmachung des besonderen Schutzes seiner Waaren wählen. Durch die BezeichnungGesetzlich geschützt wird das Publikum noch vielfach irregeführt und in den Glauben versetzt, es handele sich bei der angepriesenen Waare wirklich um ein mit patentschutz aus- gestattetes Fabrikat, dem man für gewöhnlich ein grösseres Vertrauen ent- gegenbringt und für welches man unter Annahme besserer Qualität auch gern einen erhöhten Preis bezahlt. Die BezeichnungGesetzlich geschützt wird also nicht nur angewandt, um einem patentirten Originalartikel in unlauterer Weise Concurrenz zu machen, sondern sie wird für eine Anzahl von Artikeln im Handel gewählt, um diese vor anderen gleichartigen, wenn auch patent- rechtlich nicht geschützten Gegenständen auszuzeichnen und ersteren eine grössere Beachtung beim Publikum vor anderen Waaren zu verschaffen. Wäahrend bei der unlauteren Concurrenz solcher Artikel mit patentirten Original- waaren der Preis des angeblich gesetzlich geschützten Artikels ermässigt wird, um das Publikum zum Kauf der etwas billigeren Imitationswaare zu verlocken, tritt, wo kein patentirter Originalartikel besteht, das Gegentheil ein: man erhöht mit besonderem Hinweis auf die Bezeichnung gesetzlich geschütztes Fabrikat den Preis und macht zugleich das Publikum glauben, dass die solche Bezeichnung führende Waare dafür auch besser und der einfachen Marktwaare entschieden vorzuziehen sei. Dies ist aber in der Regel nicht der Fall; die Waare ist kein Procent besser als andere Waare, ja bisweilen oft minderwertbiger und wird daher zu theuer bezahlt. Auf diese Weise wird also mittels einer falchen, gesetzlich unzulässigen Bezeichnung für unlautere Firmen auf Kosten des unverständigen Publikums mehr Capital aus der Waare geschlagen. Ein solches Verfahren ist aber auch strafbar, ebenso ist es straf- bar, Waaren und Fabrikate, welche durch ein Deutsches Reichspatent oder Gebrauchsmuster nicht geschützt sind, unter der BezeichnungGesetzlich ge- schützt in öffentlichen Tagesbläâttern und Zeitschriften dem Publikum anzu- kündigen. Unser revidirtes Patentgesetz sieht für solche Fälle in§ 40 eine Geldstrafe bis zu 1000 Mk. vor und es genügt vollstäudig, wenn die Möglich- keit einer Irrthumserregung durch die Art der Bezeichnung der Waare nicht ausgeschlossen war. Ein Handeln des Fabrikanten wider besseres eigenes Wissen braucht in solehen Fällen nicht nachgewiesen zu werden, ebensowenig kann als Entlastungsgrund geltend gemacht werden, dass man mit der ge- wählten Bezeichnung sich kein Patentrecht angemaasst habe, dass die so be- zeichnete Waare einem mit Patent versehenen gleichartigen Artikel auch nicht Concurrenz mache, somit eine Patentverletzung nicht vorliege.