Jahrgang 
1894
Seite
126
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Nr. 13.

126 Deutsche Photographen-Zeitung 1894.

hlossenen Rechtsgeschäfte kann für die Auslegung der

seinen Kunden abgesc e bezw. Gewerbesteuer-Gesetze

Frage stehenden Bestimmungen der Gewerb nicht entscheidend in Betracht kommen.

Allerdings fallen diese Geschäfte unter die Kategorie der emtio venditio, vergl. 2§ 1 Dig. 19, 2, J. 50 Dig. 18, 1; es ist aber zu erwàgen, dass zum Zwecke der Ausführung der abgeschlossenen Geschäfte Angeklagter in Siggel- kow, also ausserhalb des Orts- resp. Gemeindebezirks seines Wohnortes ohne Begründung eiuer gewerblichen Niederlassung Negativplatten. durch welche er demnaächst in Magdeburg die Herstellung der Bilder beschaffen konnte, an- gefertigt hat. In dieser Thätigkeit einAubieten gewerblicher Leistungene im Sinne der gedachten gesetzlichen Bestimmungen zu finden, wird man auch durch den Umstand nicht gehindert, dass das nächste Resultat dieser Leistun- gen in den Händen des Angeklagten verblieb; es ist genügend, dass die durch die Gesammtthätigkeit des Angeklagten zu beschaffenden Bilder, für welche die in Siggelkow hergestellten platten die wesentliche und nothwendige Grundlage bildeten, den Kunden zukommen sollten. DasAufsuchen von Waaren- bestellungen, für welches nach§ 44 Gewerbe-Ordnung und nach§ 2 Nr. 1 der mecklenburgischen Verordnung vom 19. December 1883 die Ertheilung eiuer Legitimationskarte genügt, stellt sich im Gegensatze zu der vom Angeklagten in Siggelkow geübten Thätigkeit wesentlich als eine bloss auf den Abschluss von Rechtsgeschäften gerichtete Thätgkeit dar, neben welcher nach§ 44 Abs. 2 Gewerbe-Ordnung nur eine weitere factische Thätigkeit des Aufsuchenden in Bezug auf das Mitführen von proben und Mustern, sowie für besondere Fälle in Bezug auf das Mitführen der Waaren selbst, vergl. Landmann, Commentat zur Gewerbe-Ordnung(1884) S. 196, Anm. 8 u. 9, nicht aber eine gewerbliche Thätigkeit, wie Angeklagter sie in Siggelkow betrieben hat, gestattet wird. Dass Apgeklagter die gewerblichen Leistungenohne vorgängige Bestellung im Sinne des§ 56 Gewerbe- Ordnung und des§ 1 Abs. 1 der Verordnung vom 19. December 1883 angeboten hat, ergiebt sich aus den thatsächlichen Fest- stellungen, da eben die Bestellungen nicht der Ankunft des Angeklagten in Siggelkow vorangegangen, sondern erst durch sein Erscheinen und seinue Thätigkeit an diesem Orte hervorgerufen sind; vergl. Landmann a. a. O. S. 238,

Anm. 6.

Der Ansicht des Berufungsgerichts bat sich der Strafsenat des Oberlandes- gerichts in Rostock in dem Urtbeile de 4. Oct. 1890 Lo. 31 aungeschlossen mit folgender Begründung:

Für die Entscheidung der Frage, ob die Thaätigkeit des Angeklagten als einAnbieten gewerblicher Leistungen im Sinne des§ 55 Nr. 3 der Gewerbe- Ordnung und des§ 1 Nr. 3 der Verordnung vom 19. December 1883, oder als einAufsuchen von Waarenbestellungen nach§ 55 Nr. 2 und§ 1 Nr. 2 der gedachten Gesetze anzusehen ist, ist die civilistische Construction der zwischen ihm und seinen Kunden abgeschlossenen Geschäfte maassgebend. Die Gewerbe- Ordnung ist dazu bestimmt, eine gleichmässige Regelung der gewerblichen Verbältnisse innerhalb des ganzen Deutschen Reiches herbeizuführen, in welchem verschiedene Rechtsverhältnisse herrschen, wie denn auch bezüglich des vor- liegenden Geschäfts das Preussische Landrecht von dem Gemeinen Recht ab- weicht, dasselbe nach dem ersteren vergl. Dernburg, Preussisches Privat- recht§ 134 zu Note 6 als Warkverdingung, nach dem letzteren als Kauf erscheint. Es ist nicht anzunehmen, dass die Gewerbe-Ordnung dieserhalb eine verschiedene Beurtheilung auch in gewerblicher Beziehung hat eintreten lassen wollen, und aus derselben ist die sich eng auschliessende Mecklen- burgische Verordnung auszulegen. Nach dem Wortlaut der Gewerbe-Ordnung und der Verorduung vom 19. December 1883 kann die vom Angeklagten geübte Thaätigkeit aber, wie dies in dem angefochtenen Urtheil näher dargelegt ist- nur als Anbieten gewerblicher Leistungen angesehen werden vergl.

Landmann, Gewerbe-Ordnung Note 11 zu§ 55 und je 3 er war dazu durch die auf Grund des§ 44 der Gewerbe-Ordnung ausgestellte Legitimationskarte nicht efugt, hatte also keinen Anspruch auf Steuerfreiheit aus§ 2 Nr. 1 der Ver-

ordnung vom 19. December 1883. Sein etwaiger guter Glaube, sein Gewerbe-

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