9 1894
un⸗ 1. 3 4 liea
39 .... in der„ 150- t und* Wl und lnuug. h. lesheim. 4 1n- — 1— h4 h. .. 4 390 ſeder- ℳA 1250
Nr. 13. Deutsche Photographen-Zeitung 1894. 125
stungen, nämlich photographische Aufnahmen, angeboten hat, ohne einen Wandersteuerschein zu besitzen,
»„Beweismitte]l: Zengniss des Gendarmerie-Wachtmeisters Harnack in Guvien, auf Grund der§S§ 1, 3, 6 der Verordnung vom 19. December 1883 eine Geld- strafe von 100 Mk., geschrieben: Einhundert Mark, welche an die Casse des unterzeichneten Polizeiamts einzuzahlen ist, festgesetzt.
„»An Auslagen fallen dem Beschuldigten ausserdem 1,80 Mk.(Eine Mark, achtzig Pfennig) zur Last, welche, nachdem die Verfügung vollstreckbar ge- worden ist, an die Casse des unterzeichneten Polizeiamtes bei Vermeidung der Vollstreckung einzuzahlen sind.
„Findet der Beschuldigte sich durch diesen Strafbescheid beschwert, kann
er, sofern er nicht Beschwerde an das Grossherzogliche Finanz-Ministerium 1in Schwerin ergreift, gegen diesen Strafbescheid binnen einer Woche nach der Bekanntmachung bei dem unterzeichneten Polizeiamt auf gerichtliche Ent- ¹ scheidung antragen. „Tessin, am 14. November 1893.
„Vereintes ritterschaftliches Polizeiamt für Lühburg. ¹ b„gez. Kossel. Lettow.“ An den Photographen Georg Klagemann zu Neuteichsdorf b. Danzig.
Herr Klagemann bemerkt, dass er ein Reisegeschäft betreibt und zwar indem er speciell die Güter in Ost- und Westpreussen sowie Pommern und
6330 1! Mecklenburg besucht. Diejenigen Güter, welche er besuchen will, erhalten von
A 13311 „ 18 4
ihm einen Prospect zugesandt. Falls die betreffenden Gutsbesitzer Aufnahmen wünschen, lassen sie sich Probeaufnahmen vorlegen, nach welchen die Be- stellung gemacht wird und er nimmt dann die Aufnahmen an Ort und Stelle vor. Herr Klagemann hält sich hierzu ein eigenes Fuhrwerk und lässt die
Bilder, Platten u. s. w. in seinem Geschäfte in Neuteich fertigmachen.
4 Auf unsern Rath hat Herr Klagemann nun gegen die obenstehende Straf- verfügung Einspruch erhoben, doch ist er verurtheilt worden und hat auch auf Anrathen seines Anwalts sich nicht veranlasst gesehen, weiter Beschwerde zu
l erheben. Es ist nämlich vor einigen Jahren bereits ein Präcedenzfall in dieser
Beziehung geschaffen, welcher von dem Ober-Landesgericht in Rostock ebenfalls
— ungünstig für den betreffenden Photographen entschieden ist. Wir bringen des
—
1 allgemeinen Interesses wegen auch dieses Erkenntniss, wie es Herrn Klagemann in Abschrift mitgetbeilt ist, wörtlich hier zum Abdruck.
stelle des D. Photeſe„Bedarf Derjenige, welcher einen stehenden Gewerbebetrieb als Photograph gez. K. Schwiet hat, eines Wandersteuerscheines, wenn er ausserhalb des Gemeindebezirks
m. ber 1 ag maeht and
seines Wohnorts ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung Bestellungen auf Photographieen aufsucht und sogenannte Negativ-Platten anfertigt, durch welche er demnächst die Herstellung der Bilder am Orte seiner gewerblichen Niederlassung beschafft?
oh der Pbaugn„Der Angeklagte, welcher in Magdeburg einen selbstständigen, stehenden
n Gewerbebetrieb als Photograph hat, erbielt vom dortigen Polizeipräsidium für n das Jahr 1890 eine in Gemässheit des§ 44a der Gewerbeordnung ausgestellte
dothwendig Geun Legitimationskarte, in welcher bekundet war, dass er auf eigene Rechnung en auf diesem 1 seines Photographie-Geschäftes Bestellungen auf Photographieen zu suchen reits in der N. beabsichtige. Angeklagter hat sich mebrere Tage in S. aufgehalten, dort Nach- r über diese Lab frage gehalten und eine Anzahl von Personen photograpbirt. Er hat sofort Aosieht niedt übe Zahlung für die zu liefernden Bilder erhalten, seine Thaätigkeit hat sich dagegen t drei Jahren dnn auf die Herstellung der Negativplatten beschränkt und die Bilder sind von Ak. zablt. len 1 ihm später in Magdeburg angefertigt und den Kunden von dort aus zugesaundt. mahmen gemacht,n,„Das Berufungsgericht hat in dieser Thätigkeit des Angeklagten ein An- fandflgendde Suufi bieten gewerblicher Leistungen gefunden.
92en e„In den Gründen heisst es:
b'„ ,Das thatsäcblich festgestellte Verhalten des Angeklagten in Siggelkow Neuteiebsion erscheint als„Anbieten gewerblicher Leistungen“ im Sinne der§§ 55 Abs. 1 4 d05 8. Septen, Nr. 3 der Gewerbe-Ordnung und des§ 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung vom 3 re Iederi nis 19. December 1883. Die civilistische Construction der vom Angeklagten mit burg-S ieben reine Lau g


