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Deutsche Photographen-Zeitung 1894.
1893. Ausgabe. VUnkosten der XXII. Wanderversammlung in Hildesheim. Pporto in Hildesheim........... Ab 2,90 Zahlung an Behrens-Berlin für Porti etc......„ 116,80 „„ Belitski-Nordhausen für Vortrag...„ 150,— „„ Lederer-Weimar, Reise- und Tagegelder„ 79,10 „ Br. Meyer-Berlin für Kritik, Bericht und „ 300.—
Vortrag............ Schwier-Weimar lt.§ 3 d. Geschäftsordnung 2 150,— N. 798,80
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2 2 Füur die Prämiirungen in Hildesheim. Zahlung an Koch-Weimar für Medaillen..... Mℳ 112,70 „ Scheibe-Weimar für Diplome 2 41,— N 153,70
In Sachen Schutzgesets. Zahlung an Oldenbourg-Berlin........
In Sachen Sonntagsrule. Reise- und Tagegelder für die 4 Abgeordneten... Nl. 209,50
Drucksachen und dergl. postanweisungsformulare........... Al. Zahlung an Rommel& Co.-Nerchau für Mitglieder-
Albumkarten.......... ℳ 12,50 Zabluang an Uschmann-Weimar für Drucksachen„ 63,80 ℳ 79,80
Portoauslagen.
II. Halbjahr für Vereinssachen......... No. 133,14 die Wandermappe... 1,80 ℳ. 134,94
Nℳ. 28,5
3,50
„„„....„ Beaugsgeld für die Zeitung für 24 ½ eingegangene Mit- gliedsbeiträge zu 6 Mk....... ℳ. 147,— Zahlung für 24 ½ eingezogene Mitgliedsbeiträge zu 3 Mk. an K. Schwier für Verwaltung der Ge- schaäftsstelle.......,.. N. 73.50 Bestand am 31. October 1893......... N 3725,25 Nℳ. 5351,24
Weimar, den 31. Dezember 1893. Geschäftsstelle des D. Phot.-Vereins. gez. K. Schwier.
Wandergewerbeschein.
Bekanntlich sind die Entscheidungen darüber, ob der Photograph, der auf Reisen u. s. w. Aufnahmen gegen Bestellung macht und diese nachher zu Hause ausführt, einen Wandergewerbeschein nothwendig hat oder nieht, noch sehr verschieden. Aber auch sonst entstehen auf diesem Gebiete Wider- sprüche der unangenehmsten Art. Wir haben bereits in der Nr. 5, Jahrg. 1891, ein ausfübrliches Gutachten des Herrn Eltzbacher über diese Frage gebracht,
doch scheint es, dass manche Gerichte mit dieser Ansicht nicht übereisstimmen.
Herr Georg Klagemann in Neuteich ist seit drei Jahren in Besitz eines Wandergewerbescheines, wofür er jährlich 48 Mk. zahlt. Herr Klagemaub
hatte nun im Grossherzogthum Mecklenburg Aufnahmen gemacht und es ging
ihm deshalb von der Polizeibehörde zu Tessin die nachfolgende Strafverfüung zu:
„Strafbescheid.
„Gegen den Photographen Georg Klagemann aus Neuteichsdorf bei Danzig wird, weil er im September d. Js.(insbesondere am 18. September in Lüh- burg) innerhalb des Grossherzogthums Mecklenburg-Schwerin ausserhalb des Ortsbezirks seines Wohnortes ohne Begründung einer gewerblichen Nieder- lassung und ohne vergängige Bestellung in eigener Person gewerbliche Lei-
stungſl; Wanqers „eyüſis auf Gkul Strafe ve unterſele
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