Jahrgang 
1889
Seite
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418 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 52.

diesem Orte zum Wiederverkauf an Buchhändler absetzt; diese Ver- pflichtung geht alsdann voll und ganz von dem Photographen auf den Buchändler über.

Wesentlich schwieriger ist die Entscheidung über diese Frage beim Portraitphotographen, welcher an verschiedenen Orten Portrait- aufnahmen macht, welche daun zu Hause aungefertigt und von dort dem Kunden übersandt werden. Wir constatiren zunächst, dass hier ein ordentlicher Gewerbebetrieb am stehenden Orte stattfindet, was bei dem Landschaftsphotographen nicht der Fall war. Der Portrait- photograph macht öffentlich auf irgend eine Weise bekannt, dass er an dem und dem Tage sein Gewerbe am Orte ausüben will und ladet das Publicum zum Besuche ein. Wenngleich man nun die Auf- nahme der Person noch für keine eigentliche Leistung im Sinne des Gewerbesteuer-Gesetzes betrachten kann, so geht dennoch die auf- genommene Person mit dem Photographen einen Vertrag ein, nach welchem erstere eine bindende Verpflichtung übernimmt, die nach der stattgehabten Aufnahme anzufertigenden Bilder nach Fertigstellung käuflich zu erwerben, was gewöhnlich nach der fast allgemein üb- lichen Anzahlung der oder des Betreffenden bekräftigt wird; es hat demnach ein vollständiger Kauf oder doch wenigstens Kaufvertrag stattgefunden.

Demnach dürfte es auch hier feststeben, dass der Photograph nach dem Gesetze nicht verpflichtet ist, sein in obiger Art und Weise betriebenes Gewerbe als Wandergewerbe anzumelden, und zwar be- gründen wir diese Nichtverpflichtung mit dem Paragraphen zwei des Gesetzes über die Wandergewerbesteuer. Hier steht unter Nr. 2: Befreit von der Steuer sind Kaufleute u. s. w., welche ein stehendes Gewerbe betreiben und ausserhalb ihres WohnortesWaarenbestellungen suchen. Dieser Paragraph ist auf unseren Fall durchaus anwend- bar. Trotz der oben angeführten Thatsachen kann doch immer nur von einerBestellung, wie sie das Gesetz versteht, die Rede sein, denn die betreffende Person erbält sofort weder eine Leistung noch eine Waare, sondern erhält diese(nämlich die Bilder) erst nach mebreren Tagen vom heimatblichen Geschäftsorte des Photographen zugesandt. Der Kaufmann ist ebenso verpflichtet, die bei einem Geschäftsreisenden bestellten und dadurch gewissermaassen käuflich erworbenen Waaren nachher anzunehmen, ohne dass der Reisende deshalb eines Wandergewerbescheines bedarf. Dieser Fall ist daher dem vorbenannten in jeder Beziehung analog.

Hiernach geben wir zu dem Portraitphotographen über, welcher ausserbalb seines Wohnortes thätig ist und welcher die aufgenommenen Platten gleich am Orte fertigstellt und abliefert. In der Disposition ist hier der Betrieb eines Filialgeschäft vorausgesetzt; dieser Meinung können wir uns jedoch nur bedingungsweise anschliessen. Ein Filial- geschäft unterliegt als solches der ordentlichen Gewerbesteuer in demjenigen Orte, in welchem es betrieben wird, da es von einem stehenden Geschäfte sich durch nichts unterscheidet, als höchstens dadurch, dass, statt des Inhabers, ein bevollmächtigter Vertreter dem Geschäfte vorsteht. Filialgeschäfte werden aber in der Regel nur an 2 bis 3 Orten, in den seltensten Fällen doch nur an mehreren, etablirt. Wir nehmen deshalb den anderen noch möglichen Fall an,

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