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rmo Lerien, Leipzig.
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Nr. 59. 1 Deutsche Photographen-Zeitung 1889.
Deutscher Photographen-Verein.
Als neue Mitglieder sind angemeldet: Herr Wilh. Hohlfeld, Phot., Insterburg. „ Otto Junghans, Fa. Junghans& Koritzer, Kunstanstalt, Meiningen.
Lesezirkel 1889.
Es gelangten zur Versendung am 27. December:
Turnus Nr. III. Phot. Mittheilungen 405 IV. Dieselben. do.
V. Phot. Archiv 636 VI. Dasselbe do.
VIII. Phot. Times 429
IX. Moniteur de la Phot. 24 X. Phot. News 1633 XI. Brit. Journal 1546
Ist der Photograph, wenn er sein Gewerbe an an- deren Orten als am Wohnorte ausübt, zur Lösung eines Hausirscheins verpflichtet?
Von P. Nitz Dortmund.
(Schus)
Ebenso kann hier der Landschaftsphotograph nicht in Betracht kommen, welcher behufs Aufnahme von Städte- etc. Ansichten sein Gewerbe auf der Reise ausübt.(Wir nehmen selbstverständlich an, dass derselbe auch ein stehendes Gewerbe als Photograph irgendwo ausübt.) Ganz abgesehen davon, dass dem Landschaftsphotographen, der in einer fremden Stadt oder sonst einer schön gelegenen Ort- schaft Aufnahmen macht, doch von Niemandem nachgewiesen werden kann, dass er dieselben zum kaufmännischen YVertrieb und nicht zu seinem Privatvergnügen macht und er durch Nichts verpflichtet ist,
hierüber Auskunft zu geben. ist es doch in vielen Fällen noch sehr
zweifelhaft, ob dieselben einen wirklichen Verkaufswerth für ihn haben. Es fehlt hier also auf alle Fälle ein Object der Besteuerung; er gewährt weder eine Leistung oder Waare, noch erhält er eine Gegenleistung, d. h. Bezahlung, und auf diesem Umstaude basirt doch einzig und allein das Institut der Gewerbesteuer. Für blosses Auf- nehmen von Ansichten und Landschaften könnte er ja nicht einmal in seinem Heimathsorte zur ordentlichen Gewerbesteuer berangezogen werden. Nun ist allerdings in der Disposition unseres Themas hin- fügt: u6s„Wenn er dieselben dann zu Hause in den Handel bringt.“ Das ändert natürlich die Sache in Bezug auf die Steuer, eine Wandergewerbesteuer würde er nach dem Gesetz vom 3. Juli aber nur dann zu zahlen haben, wenn er die auf der Reise angefertigten Landschaftsbilder zugleich auf der kReise feilbieten oder damit hausiren würde. Eine Steuerverpflichtung liegt dann auch nicht vor, wenn er die in den betreffenden Orten angefertigten Ausichten in eben 4


