Jahrgang 
1889
Seite
419
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Nr. 52. Deutsche Photographen-Zeitung 1889. 419 wenngleich derselbe in der Geschäftspraxis wohl kaum oder selten vorkommen dürfte, nämlich, dass der Besitzer eines photographischen Geschäfts mit guter ländlicher Umgebung einen Gehilfen aussendet, ausserhalb Aufnahmen zu machen und die Bilder gleich an Ort und Stelle fertig zu machen und abzuliefern. In diesem Falle ist der Photograph natürlich gehalten, einen Wandergewerbeschein zu lösen, da das Geschäft alsdann im Hausiren in der Weise betrieben wird und im Gewerbesteuergesetz kein Passus vorhanden ist, welcher ihn dieser Verpflichtung enthöbe.

Selbstverständlich trifft dieser letzte Fall auch bei denjenigen Photographen zu, welche, ohne überhaupt an irgend einem Orte ständig etablirt zu sein, ein blosses Reisegeschäft(Aufnahmen von Schulen u. S. w.) betreiben. Bei diesen ist es ganz egal, ob sie die Bilder gleich am Orte fertigstellen, oder dieselben von einem anderen Orte nachsenden, zur Lösung eines Wandergewerbescheins ist er immer verpflichtet. In§ 2, welcher von den Ausnahmen haundelt, heisst es zunächst:Kaufleute, Fabrikanten etc., welche ein stehendes Ge- werbe betreiben u. s. w. Folglich bedürfen solche Personen, welche ein stehendes Gewerbe nicht betreiben noch im Dienste eines solchen Gewerbetreibenden Reisende sind, unbedingt eines Hausirscheines. Auch die parasitären Vertreter der Photographie, die sogenannten amerikanischen Schnellphotographen, wollen wir hier nicht unerwähnt lassen. Dieselben sind natürlich ebenfalls zur Hausirsteuer ver- pflichtet und können nur dann den§ 2 ad 2 für sich in Anspruch nehmen, wenn sie ihr Gewerbe ausschliesslich im Markt- und Mess- verkehr ausüben, was wohl meistens nicht der Fall ist. Im Markt- und Messverkehr ist diese Steuerbefreiung wohl deshalb im Gesetze vor- gesehen, weil die Gewerbetreibenden gewöhnlich ein ziemlich hohes Standgeld für den Raum, wo sie ihr Gewerbe ausüben können, zahlen müssen.

Recapituliren wir nun unsere Ausführungen, so sind der Land- schaftsphotograph und der Portraitphotograph, welcher die Anfertiguug

zu Hause besorgt, von der Wandergewerbesteuer befreit; dagegen

ist der Photograph, welcher die Anfertigung am auswartigen Orte selbst besorgt(abgesehen vom Filialgeschäft), zur Zahlung verpflichtet. Indem wir noch hinzufügen dass die Befreiung von der Hausirsteuer durchaus nicht ausschliesst, dass der Photograph, welcher auswäris Aufnahmen macht,wegen erweiterten Geschäftsbetriebes in der ordentlichen Gewerbesteuer höher geschraubt wird, schliessen wir unsere Abhandlung und hoffen, die angeregte Sache zur Zufrieden- heit der verehrten Leser klargestellt zu haben.

Wanderungen durch die Ausstellung in Weimar. (Fortsetzung.)

Neben dem bereits früher besprochenenSaxonia-Momentver- schluss hatte Herr Georg Rotter, Dresden, noch seine bekannte Duplex-Heisssatinirmaschine ausgestellt, die sich noch überall vielen Beifalls erfreut, sowie eine Reisecamera und vor allem höchst preiswerthe Aplanate.