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Nr. 51. Deutsche Photographen-Zeitung 1889. 413
D. Welche Pflichten erzeugt für den Photographen der Besitz des Wandergewerbescheins: 1) Der Photograph hat seinen Wandergewerbeschein während der thatsächlichen Aus- übung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen und auf Erfordern den zuständigen Behörden oder Beamten, ebensowohl wie die ge- führten Waaren, vorzulegen.
2) Der Pbotograph darf seinen Wandergewerbeschein nicht an einen Andern überlassen.
E. Zusätzliches. Neben dem Wandergewerbeschein bat der Photograph, welcher sein Gewerbe im Umherziehen ausübt, auch noch ein von der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Wohn- orts genehmigtes Verzeichniss der bereits vollendeten Photo- graphien, die er etwa feilbieten will, mit sich zu führen. Grund dieser Bestimmung ist die Vorschrift, dass Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung Aergerniss zu geben geeignet sind, vom Feilbieten im Umherziehen auszuschliessen sind. Die Ge- nehmigung des vorgelegten Verzeichnisses wird daher von der Ver-— waltungsbehörde stets ertheilt, wenn das Verzeichniss keine an- stössigen Photographien enthält. Das Verzeichniss muss auf Er-— fordern den zuständigen Behörden oder Beamten vorgezeigt werden.
lch glaube, dass auf Grund der vorstehenden Ausführungen jeder Photograph im Stande ist, sich ein Urtheil darüber zu bilden, ob er einen Gewerbeschein, eine Legitimationskarte, einen Wander- gewerbeschein braucht oder nicht. Vor allem darf nie der Gesichts- punkt verloren werden, dass die Ausübung des Pbotographen- gewerbes im Sinne des Gesetzes nicht in der Aufnahme und nicht in der Fertigstellung von Pbotographien besteht, sondern vielmehr in dem Feilbieten von Photographien und in dem Sammeln von Be- stellungen auf Photographien, gleichviel, ob es sich um die Bestellung schon vollendeter(z. B. Landschaften) oder erst anzufertigender Photographien(z. B. Portraits von Privatleuten) handelt. So kann sich jetzt Jeder die zum Gegenstand der Preisaufgabe gemachten und aàhnliche Fragen selbst beantworten.
Im Grossen und Ganzen wird der Leser der vorstehenden Aus- führungen auch wissen, welche Schritte er zu thun hat, das eine oder das andere der genannten Papiere zu erlangen, und welche Pflichten ihm der Besitz eines solchen Papieres auferlegt. Wenn es aber darauf ankommt, im Einzelnen die bezüglichen Gesetzes- bestimmungen kennen zu lernen, der sehe sich das Gesetz selbst an; die Bestimmungen über den Gewerbeschein wird er in dem preussischen„Gesetz, betreffend die Besteuerung des Gewerbebetriebes im Umherziehen, vom 3. Juli 1876“(Preussische Gesetzsammlung, Jahrgang 1876, Seite 247), die Bestimmungen über die Legitimations- karte und den Wandergewerbeschein wird er in der„Gewerbeordnung vom 21. Juni 1869“ in der Fassung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1883 (Reichsgesetzblatt Jahrgang 1883, Seite 177) finden. Die Preussische Gesetzsammlung und das Reichsgesetzblatt sind in den meisten öffentlichen Bibliotheken enthalten.


