412 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 51.
zum Zweck der Erlaugung des Gewerbescheins zu verbinden. Von der Verwaltungsbehörde des Wohnorts wird ihm der Wandergewerbe- schein, wenn nichts Besonderes vorliegt, ohne Weiteres ertheilt: die Verwaltungsbehörde des Aufenthaltsortes kann ihn dagegen an die Verwaltungsbehörde des Wohnortes verweisen. Dem Photographen wird der Wandergewerbeschein für die Dauer eines Kalenderjahres aus- gestellt, derselbe berechtigt den Inbaber, in dem ganzen Gebiete des Deutschen Reichs das bezeichnete Gewerbe(nach Eutrichtung der darauf bezeichneten Landessteuern) zu betreiben. Der Wander- gewerbeschein entbält den Namen des Inbabers und die nähere Be- zeichnung des Gewerbebetriebes; ausserdem wird in demselben die stets einzuholende Erlaubniss zur Mitführung anderer Personen beim Gewerbebetrieb im Umherzieben sofort oder nachträglich vermerkt; in Preussen wird mit dem Wandergewerbeschein regelmässig der Gewerbeschein verbunden.
2) Wie die Legitimationskarte, wird auch der Wandergewerbe- schein unter Umständen versagt, die zuständige Behörde hbat in dieser Beziehung beim Wandergewerbeschein noch freiere Hand als bei der Legitimationskarte,
a) Die böbere Verwaltungsbehörde muss den Wander- gewerbeschein versagen:
aa) wenn der Nachsuchende mit einer abschreckenden Krankbeit behaftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist;
bb) wenn er unter Polizeiaufsicht steht;
ec) wenn er wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaassregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung ansteckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüssung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind,
dd) wenn er wegen gewohnbeitsmässiger Arbeitsscheu, Bettelei, Landstreicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist.
b) Die höhere Verwaltungsbehörde bat den Wandergewerbe- schein in der Regel zu versagen:
aa) wenn der Nachsuchende noch nicht grossjährig ist;
bb) wenn er taub oder stumm ist oder an Geistesschwäche leidet.
c) Die böhere Verwaltungsbehörde darf den Wander- gewerbescbein versagen:
aa) wenn der Nachsuchende wegen der genannten strafbaren Handlungen oder Zuwiderhandlungen zu einer Freibeitsstrafe von mindestens sechs Wochen verurtheilt ist, und seit Verbüssung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;
bb) wenn er im Inlande keinen festen Wohnsitz hat;
cc) wenn er wegen Verletzung der auf den Gewerbebetrieb im Umberziehen bezüglichen Vorschriften im Laufe der letzten drei Jahre wiederholt bestraft ist;
dd) wenn er ein oder mehrere Kinder besitzt, für deren Unter- halt und, sofern sie im schulpflichtigen Alter stehen, für deren Unter- richt nicht genügend gesorgt ist.
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