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Nr. 51. 411
Deutsche Photographen-Zeitung 1869.
b) Die Verwaltungsbebörde darf die Legitimationskarte versagen, wenn der, für welchen sie beantragt wird, wegen der soeben genannten Handlungen oder Zuwiderhandlungen zu einer Freibeitsstrafe von mindestens sechs Wochen verurtheilt ist und seit Verbüssung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind.
D. Welche Pflichten erzeugt der Besitz der Legiti- mationskarte für den Inhaber: 1) Der Inhaber hat seine Legitimationskarte während der thatsächlichen Ausübung des Gewerbe- betriebes bei sich zu führen und auf Erfordern den zuständigen Be- hörden oder Beamten vorzuzeigen.
2) Der Inhaber darf seine Legitimationskarte nicht an einen Andern überlassen.
IIb. Der Wandergewerbeschein.
A. Begriff des Wandergewerbescheins. Der Wander- gewerbeschein ist die reichsgesetzliche Form der Staatsaufsicht über den Gewerbebetrieb im Umherziehen, d. h. über den nichtstehenden Gewerbebetrieb, soweit er nicht als Ausfluss eines stehenden Gewerbe- betriebes angesehen wird.
B. Wann bedarf der Photograph eines Wandergewerbe- scheins? 1) Eines Wandergewerbescheins bedarf der Photograph, wenn er ausserhalb seines Gemeindebezirks, innerhalb des Deutschen Reiches, mit Ausschluss von Elsass-Lothringen, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung gewerbsmässig in eigener Person Photographien feilbieten oder Be- stellungen auf Photographien sammeln will. scheins bedürfen in gleicher Weise seine Reisenden; freilich wird er solche selten besitzen.
2) Von dieser Regel giebt es aber drei Ausnahmen; es sind die Fälle, welche vom Gesetze als stehender Gewerbebetrieb behan- delt werden und in denen, wie wir saben, auch kein Gewerbeschein erforderlich ist.
a) Keines Gewerbescheins bedürfen der Photograph, welcher ein stehendes Gewerbe betreibt, und die Reisenden dieses Photographen, wenn sie Bestellungen auf Photographien suchen und blos Muster der Photographien mit sich führen. Wer ein festes Atelier hat, wird daher ebenso selten einen Wandergewerbeschein, wie einen Gewerbeschein bedürfen. Wohl aber ist in dem gekennzeichneten Falle eine Legitimationskarte nothwendig, wie sich oben gezeigt hat.
b) Keines Wandergewerbescheins bedarf der Photo- graph, welcher ausschliesslich auf Messen und Märkten Photographien feilbietet und Bestellungen auf Photographien sammelt.
c) Keines Wandergewerbescheins bedarf der Photo- graph, welcher ausserhalb seines Wohnorts bei öffentlichen Festen, Truppenzusammenziehungen und anderen aussergewöhnlichen Gelegen- heiten mit Erlaubniss der zuständigen Behörden Photographien feilbietet.
C. Wie erlangt der Photograph den Wandergewerbe- schein? 1) Um einen Wandergewerbeschein zu erlangen, muss der Photograph bei der für seinen Wohnort oder bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen höheren Verwaltungsbehörde die Ertheilung beantragen. Mit diesem Antrage ist in Preussen die Anmeldung
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Eines Wandergewerbe-


