410 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 51.
fürs ganze Reich, mit Ausschluss von Elsass-Lothringen, einbeitlich geregelt. Und zwar unterscheidet das Gesetz zwischen dem Photo- graphen, der ein stehendes Gewerbe betreibt und daneben auswärts Bestellungen sammelt oder durch seine Reisenden sammeln lasst, und dem Photographen, der, ohne stehendes Gewerbe, im Umher- ziehen bereits vorhandene oder auf Auftrag sofort gefertigte Photo- graphien absetzt. Jener wie Dieser aber hat ein Papier zu lösen, dessen Zweck die staatliche Beaufsichtigung seines Gewerbebetriebes ist; bei Jenem heisst das Papier Legitimationskarte, bei Diesem Wandergewerbeschein.
IIa. Die Legitimationskarte.
A. Begriff der Legitimationskarte. Die Legitimations- karte ist die reichsgesetzliche Form der Staatsaufsicht über den nichtstehenden Gewerbebetrieb, soweit er vom Gesetze als stehender behandelt wird.
B. Wann bedarf der Photograph einer Legitimations- karte? Einer Legitimationskarte bedarf der Photograph, welcher ein stehendes Gewerbe betreibt, wenn er ausserhalb seines Gemeinde- bezirks persönlich Bestellungen auf Photographien sucht, gleichviel ob diese blos übersandt oder noch angefertigt zu werden brauchen. Einer Legitimationskarte bedürfen unter gleichen Umständen die im Dienste des Photographen stehenden Reisenden.
C. Wie erlangt der Photograph die Legitimations- karte! 1) Um eine Legitimationskarte zu erlangen, muss der Photograph bei der für seinen Niederlassungsort zuständigen Ver- waltungsbehörde die Ertheilung beantragen. Es wird ihm dann für die Dauer des Kalenderjahres und den Umfang des Deutschen Reichs die Legitimationskarte ausgestellt; dieselbe enthält den Namen ihres Inhabers, den Namen der Person oder der Firma, in deren Diensten derselbe Bestellungen aufsucht, und die nähere Be- zeichnung des Gewerbebetriebes.
2) In der Regel wird die Legitimationskarte bedingungslos er- theilt. Doch giebt es Umstände, unter denen sie versagt werden muss, und Umstände, unter denen sie versagt werden darf.
a) Die Verwaltungsbehörde muss die Legitimationskarte ver- sagen, wenn der, für welchen sie beantragt wird,
aa) mit einer abschreckenden oder ansteckenden Krankheit be- haftet oder in einer abschreckenden Weise entstellt ist; oder
bb) unter Polizeiaufsicht steht; oder
cc) wegen strafbarer Handlungen aus Gewinnsucht, gegen das Eigenthum, gegen die Sittlichkeit, wegen vorsätzlicher Angriffe auf das Leben und die Gesundheit der Menschen, wegen vorsätzlicher Brandstiftung, wegen Zuwiderhandlungen gegen Verbote oder Sicherungsmaassregeln, betreffend Einführung oder Verbreitung an- steckender Krankheiten oder Viehseuchen, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurtheilt ist, und seit Verbüssung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind;
dd) wenn der, für welchen die Legitimationskarte beantragt wird, wegen gewohnheitsmässiger Arbeitsscheu, Bettelei, Land- streicherei, Trunksucht übel berüchtigt ist.


