Jahrgang 
1889
Seite
409
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Nr. 51. Deutsche Photographen-Zeitung 1889. 409

als auch darin, dass er den Leuten Photographien verkauft, von denen er blos Muster mit sich führt und die er ihnen übersenden will.

2) Von dieser Regel giebt es aber Ausnahmen; es sind dies die Fälle, in welchen der nichtstehende Gewerbetrieb vom Gesetze als stehender bebandelt und deshalb auch nicht durch Gewerbeschein, sondern gleich stehendem Gewerbebetriebe besteuert wird.

a) Keines Gewerbescheines bedarf der Photograph, welcher ein stehendes Gewerbe betreibt und die Reisenden dieses Photo- graphen, wenn sie Bestellungen auf Photographien suchen und bloss Muster der Phbotographien mit sich führen. Wer also ein festes Atelier besitzt, wird kaum jemals in die Lage kommen, dass er oder dass seine Reisenden eines Gewerbescheins bedürften; denn dass ein stehender Photograph zugleich reisender Momentphotograph ist, oder gar mit fertigen Photographien reist, kommt gewiss selten vor.

b) Keines Gewerbescheines bedarf der Photograph, welcher ausschliesslich auf Messen und Jahrmärkten Photographien feilbietet und Bestellungen auf Photographien sammelt.

c) Keines Gewerbescheines bedarf der Photograph, welcher ausserhalb seines Wohnortes bei öffentlichen Festen, Truppenzu- sammenziehungen und anderp aussergewöhnlichen Gelegenbeiten mit Erlaubniss der zuständigen Behörden Photographien feilbietet.

C. Wie erlangt der Photograph den Gewerbeschein? 1) Der Photograph hat für jedes Jahr, in welchem der steuerpflichtige Gewerbebetrieb stattfindet, sein Gewerbe anzumelden. Bedarf der Photograpb zugleich des Wandergewerbescheins(s. unten) einer preussischen Behörde, so ist die Anmeldung mit dem Antrage auf Ertheilung des Wandergewerbescheins zu verbinden; regelmässig wird dann auch der Gewerbeschein mit dem Wandergewerbeschein ver- bunden. Bedarf dagegen der Photograph des Wandergewerbescheins einer preussischen Behörde nicht, so hat die erwähnte Anmeldung bei der Polizeibebörde des Ortes bezw. Kreises zu erfolgen, an welchem der Photograph den Gewerbebetrieb in Preussen beginnen will(in Berlin stets bei der Direction für die Verwaltung der irecten Steuern).

3 2) Gegen Nlexung der Steuer, die in der Regel 48 Mark fürs Jahr beträgt, wird dem Photographen dann der Gewerbeschein ausgehändigt, welcher seine Person, Art und Gegenstand seines Ge- werbebetriebes, die Anzahl der von ihm mitgeführen Begleiter und event. Fuhrwerke, endlich die Festsetzung der Steuer und Quittung über deren Entrichtung enthält.

D. Welche Pflichten erzeugt für den Photographen der Besitz des Gewerbescheines! 1) Der Photograph hat seinen Gewerbeschein während der thatsächlichen Ausübung des Ge- werbebetriebes bei sich zu führen und auf Erfordern den zuständigen Behörden und Beamten vorzuzeigen..

2) Der Photograph darf weder den Gewerbeschein an einen Andern überlassen, noch Begleiter in grösserer als der in dem Ge- werbeschein angegebenen Zahl mitführen.

1I. Die staatliche Beaufsichtigung des Photographen, welcher sein Qewerbe ausserhalb seines Wohnortes ausübt, ist durch Reichsgesetz