Jahrgang 
1889
Seite
408
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408 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 51.

3) Ueber die zweckmässige Wahl eines Objectives zu Momentaufnahmen in Visit- und Cabinetformat.

Das Thema soll nach 2 Richtungen hin bearbeitet werden: zu- nächst ohne Rücksicht auf die Grösse und die dadurch bedingte Unhandlichkeit des zu wählenden Objectives und sodann für den Fall, dass es gilt, einen leicht transportablen, überall mitzuführenden Apparat zu haben.

Der Umfang darf 6 bis 10 Druckseiten betragen und ist der ausgesetzte Preis für die beiden besten Arbeiten 20 und 10 Mk.

Es ist zu Nr. 2) eine Arbeit von Herrn Bruno Saemann in Mülhausen i. Elsass eingelaufen, welche nach Fertigstellung der bezügl. Holzschunitte zum Abdruck gelangt. Dieser Arbeit ist der erste Preis von Mk. 30, zuerkannt. Diese Preisausschreibung ist hiermit erledigt und stehen also noch die beiden anderen 1) und 3) aus.

Weimar, 5. Decbr. 1889. Redaction der D. Phot.-Zig. (K. Schwier.)

Ist der Photograph, wenn er sein Gewerbe an anderen Orten als am Wohnorte ausübt, zur Lösung eines

Hausirscheins verpflichtet? Von P. Eltzbacher. (Preisgekrönt von der Redaction der D. Phot.-Ztg.) (Fortsetzung u. Schluss.)

I. Die Besteuerung des Photographen, wwelcher sein Gewerbe ausser- halb seines WMohnortes ausübt, ist nicht durch Reichsgesetz, nicht fürs ganze deutsche Reich einheitlich, sondern durch Landesgesetz, für die einzelnen deutschen Staaten besonders geregelt. Es ist an dieser Stelle nicht möglich, die Steuerverhältnisse sämmtlicher deutschen Staaten in Betracht zu ziehen. Ich begnüge mich deshalb mit einer kurzen Kennzeichnung des preussischen Gewerbescheins.

A. Begriff des Gewerbescheins. Der Gewerbeschein ist die Form, in welcher in Preussen der Gewerbebetrieb im Umher- ziehen, d. h. ein Wandern von Ort zu Ort zum Zweck der Ausübung einer gewerblichen Thätigkeit, besteuert wird.

B. Wann bedarfder Photographeines Gewerbescheins? Eines Gewerbescheins bedarf der Photograph(auch der einem andern deutschen Staate angehörige), wenn er ausserhalb seines Gemeinde- bezirkes, innerhalb des preussischen Staates, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, gewerbs- maässig in eigener Person, Photographien feilbieten oder Bestellungen auf Photographien sammelp will. Eines Gewerbescheines bedürfen in gleicher Weise seine Reisenden. Feilbieten ist zur sofortigen Lieferung anbieten, gleichvie]l ob der Photograph mit fertigen Photo- graphien reist, oder ob er zu den reisenden Momentphotographen ge- hört. Bestellungen auf Photographien sammeln kann eben- sowohl darin bestehen, dass der Photograph mit den Leuten verab- redet, dass er sie an einem bestimmten Tage photographiren will,

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