414 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 51.
Ist der Photograph, wenn er sein Gewerbe an an- deren Orten als am Wohnorte ausübt, zur Lösung eines Hausirscheins verpflichtet?
Von P. Nitz-Dortmund.
Viele der verehrten Leser der Deutschen Photographen-Zeitung werden sich, als sie in der Nr. 47 unter den verschiedenen Preis- fragen auch die unter 4 stehende gelesen, welche den Titel unserer nachfolgenden Abhandlung bildet, gesagt haben: Die Frage ist doch gar zu unwichtig; die Gewerbesteuer-Gesetze sind doch in allen deutschen Staaten so klar und leicht fasslich gehalten, dass es auch dem Photographen leicht sein wird, den ihm„gebührenden Theil“ her auszufinden. Aber sei es nun die eigenthümliche Stellung, welche der Photographie zwischen der Kunst und dem Handwerk eingeräumt worden ist, sei es die kurze Zeit des Bestehens derselben— die Ge- werbesteuer-Gesetzgebung ist gerade, was die Photographie anbetrifft, in vielen Punkten noch recht undeutlich und für den Laien unver- ständlich gehalten. Ganz besonders aber ist dies bei dem Gesetz über die Wandergewerbesteuer der Fall und zweifeln wir daher nicht, dass die Redaction der Deutschen Photographen-Zeitung einem von Vielen empfundenen Bedürfniss nachgekommen ist, als sie die oben- genannte Frage zum Gegenstande eines öffentlichen Preisausschrei- bens machte.
Indem wir noch vorher bemerken, dass wir unseren Ausführun-— gen das Gesetz des preussischen Staates vom 3. Juli 1876„über die Entrichtung der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziechen“ zu Grunde legen(da die meisten deutschen Staaten mit Ausnahme der Hohenzollerschen Lande auf Grund dieses Gesetzes mit Preussen ein Abkommen getroffen haben, sodass sich hiernach auch jeder Ange- hörige eines deutse hen Staates orientiren kann), schicken wir zum besseren Verständniss der geehrten Leser die bei der Beantwortung der obigen Frage haupt sächlich interessirenden Theile des Wortlautes dieses Gesetzes voraus. Der§ 1 lautet:
„Wer ausserhalb seines Wohnortes, ohne Begründung einer ge-
P erblichon Niederlassung und ohne vorgäpgige Bestellung in eigner erson
1) Waaren irgend einer Art, mit Ausschluss der selbstgewonnenen Erzeugnisse der Landwirthschaft und Forstwirthschaft, der des Garten- und Obstbaues, der Jagd und des Fischfanges feilbietet(2 und 3 bebandeln den Aufkauf auf der Reise, daher hier ohne Interesse),
4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schau- stellungen, bei welchen ein höheres wissenschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten will, unterliegt der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehep.
§ 6. Wer ein der Steuer vom Gewerbebetriebe im Umherziehen unterliegendes Gewerbe ausüben will, ist verpflichet, dasselbe für jedes Jahr, in welchem der Gewerbebetrieb stattfinden soll, behufs Entrichtung der Steuer anzumelden und einen die Bezeichnung der Person, der Art und des Gegenstandes des Gewerbebetriebes, der


