318 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 39.
Herr Helmuth Schmidt:„Obwohl es mir leid thut, dass dieser Ausschluss nothwendig ist, will ich docb die Sache vortragen. Ich habe mit einem Herrn in jabrelanger Verbindung gestanden bis diese Verbindung gelöst wurde, worauf der betreffende Herr noch mit dem Betrage von 800 Mk. im Rückstande bei mir war. Im Laufe der Zeit schickte er mir ein Accept über 200 Mk. und habe ich dieses in Hamburg in Zahlung gegeben. Nachdem dieses Accept fällig wurde, bekam ich von dem betr. Herrn einen eingeschriebenen Brief, worin er mir unter allerlei Vorwànden mittheilte, dass er jetzt nicht bei Casse sei, jedoch nächstens Geld bekäme und mich er-— suchte, ihm 200 Mk. zur Einlösung eines Acceptes zu schicken. Ich schickte ihm auch die 200 Mk., natürlich in der Voraussetzung, dass mein Wechsel jetzt eingelöst werde. Nach 8 Tagen bekam ich von dem Bankbause, dem ich den Wechsel in Zahlung gegeben hatte, denselben wieder zurück mit der Weisung, ihn einzulösen, da der betr. Herr den Wechsel ganz einfach uneingelöst hatte zurückgehen lassen.(meiterkeit.)—
„Ich habe bis jetzt keine gerichtlichen Schritte gethan und warte noch auf Nachricht von dem betr. Herrn; ich will aber hier die Sache anbängig machen, denn ich halte sie für einen Betrug.“
Herr Seib:„Meine Herren, ich möchte gegen den Antrag auf Ausschluss sprechen, und zwar so lange, bis ein gerichtliches Urtheil vorliegt. Es ist in allen Sachen, wo ein Gericht mitzusprechen hat, der Fall, dass die Privatangelegenheiten erst in zweiter Linie kommen, und der Verein ist in diesem Falle privat. Das gericht- liche Urtheil muss erst vorliegen, ehe der Verein einen Beschluss fassen kann.“
Herr Schmidt:„lch bin juristisch wenig gebildet, aber ich halte doch den Thatbestand für einen ganz einfachen.“
Herr Seib:„Es ist nicht Betrug, sondern Unterschlagung.“
Vors. Schwier:„Wir haben in dieser Angelegenheit das volle Recht zu handeln, wie wir wollen, und brauchen uns nicht an einen gerichtlichen Beschluss zu binden. Ich bin sogar der Ausicht, dass ein Gerichtshof sich nach unserem Ausspruch richten könnte, wenn die Sache von uns vorher behandelt würde. Dem Ebreunrath liegt jetzt ein ganz ähnlicher Fall vor, wobei es sich um eine grobe Ver- letzung des Geschäftsgeheimnisses handelt. Der Ehrenrath darf den Antrag behandeln; ich habe mit dem betreffenden Rechtsanwalt, welcher die Angelegenbeit führt, Rücksprache genommen und dieser hat mir gesagt: Sie können in dieser Beziehung ruhig vorgehen, trotzdem der gerichtliche Termin erst im October ist. Es würde sich sonst der gerichtliche Beschluss bis zur nächsten oder über- nächsten Wanderversammlung hinziehen, ohne dass man in der Zeit einen statutenmässigen Ausschluss vornehmen könnte.“
Herrn Seib:„Ich habe das falsch aufgefasst; ich wollte nicht sagen, dass der Verein gezwungen ist, sich an einen gerichtlichen Beschluss zu halten, sondern der Verein soll vorsichtig vorgehen und sich erst eine actenmässige Grundlage verschaffen.“
Vors. Schwier:„Meine Herren, wir müssen uns nicht auf den geschäftlichen Standpunkt stellen, auf den sich Herr Seib stellt, sondern auf den Standpunkt, den Collegen untereinander einnehmen.
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