Jahrgang 
1889
Seite
291
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Nr. 36. Deutsche Photographen-Zeitung 1889.

Das 2 ½ Uhr im Hoôtel Chemnitius geplante gemeinschaftliche Essen nahm seinen Anfang etwas später, war aber dafür desto besser. Beefsteak und der reichlich aufgetragene Aal rangen um den Preis, womit aber nicht gesagt sein soll, dass die übrigen Ge- richte hinter ihrer Aufgabe zurückgeblieben wären. Im Gegentheil: Alles war gut, selbst der Wein war sehr trinkbar und das Bier excellent, stand doch auf der Speisekarte: à Couv. M. 1,50(excl.*) Bier oder Wein).

Wähbrend die Mehrzahl der Herren Photographen im Saale den Tafelfreuden huldigte, suchten sich andere, durch früheres Essen gesättigt, im anstossenden Garten auf eigene Rechnung zu unter- halten. Man sass an Tischen und zechte, man stand erzählend und lachend bei einander, man sah nach den Wolken und nach den Taschenuhren und wer kennt nicht den Hauptcharacterzug eines echten Photographen, sein auf- und einnehmendes Wesen? Schlesicky-Ströhlein und Fenske(Vertreter des Herrn Anschütz) nahmen in aller Geschwindigkeit einzelne Personen und ganze Gruppen auf.(Fortsetzung folgt.)

Ueber photographische Ausstellungen in Schaukästen.

Wir erbalten folgende anonyme Anfrage:

Geehrter Herr Redacteur! Da es in unserer Stadt schwer ist, von Privatpersonen Bilder im Kasten auszustellen, habe ich von einem Collegen einer andern Stadt einige Bilder zu diesem Zwecke erhalten. Ein Reisender, dessen Bild sich darunter befand, forderte mich auf, dasselbe herauszunehmen, was ich auch sofort, trotzdem es am Tage war, in seiner Gegenwart thun liess. Kann der betreftende Herr mich desbalb gerichtlich belangen? Wenn wir diesmal von unserm Princip, auf anonyme Fragen keine Antwort zu ertheilen, abweichen, so geschieht dieses wohl weniger dem Fragesteller zu Liebe, als vielmehr deshalb, weil ge- rade die in Rede stehende Angelegenheit so überaus bäufig zu den bedeutendsten Missbräuchen Veranlassung giebt. Zunächst wollen wir dem Fragesteller kurz bemerken, dass nach dem photographischen Schutzgesetz das Eigenthumsrecht an dem photographischen Bilde nur der betreffenden Person zusteht, welche photographirt wurde, und er also, wenn er auch das Bild von einem andern Collegen ge- kauft hat, dasselbe aus seinem Schaukasten entfernen muss. Wenn der betreffende Herr ihn verklagt, so ist es höchst wahrscheinlich, dass auch seine Verurtheilung erfolgen wird, da er fremdes Eigen- thum, welches er allerdings erwarb, dessen Erwerb aber kein legaler zu nennen ist, ausgestellt hat. Nun zum Allgemeineren: Fragesteller

beschwert sich, dass es in seiner Stadt ihm ausserordentlich schwer

falle, geeignete Portraits zu erhalten. Es hat dies wohl seine Richtigkeit und wird namentlich auch in kleineren Städten im Durchschnitt mehr der Fall sein, als wie in grösseren. In

grösseren Städten stellen unter Umständen Schauspieler und andere

*) Au! Anmerkung des Setzers.

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