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Nr. 16. Deutsche Photographen-Zeitung 1889. 135
Photographen-Verein zu Hannover.
(Schluss.) Das Programm der Schule ist folgendes: 1) Unterrichtslocal: Städtische Gewerbeschule. 2) Unterrichtsgegenstände: a. Zeichnen, b. Retouche, c. Naturlebre.
3) Lehrkräfte: Direction: Herr Director Dr. Lachner, Zeichnen:„ Maler u. Phot. Ernst Alpers sen., Retouche: Photograph Georg Rudloff, Naturlehre:„ Dr. Julius Knoevenagel. 4) Unterrichtszeit: Abends ½ 6— ½ 8 Uhr und zwar Montags: Naturlebre, Dienstags: Zeichnen, Mittwochs: Retouche, Freitags: Zeichnen.
Unterrichtsmonate: Januar— Mai inel. Aug.— October„ 5) Schulgeld: Monatlich 1,50 Mk. 6) Lehrmittel: a. Allgemeine für den Zeichenunterricht, Natur- lehre etc. werden vom Verein gestellt. b. Lehrmittel für die Retouche, als Matrizen und Abdrücke haben die Principale zu stellen. c. Zeichenmaterial haben sich die Schüler selbst zu beschaftfen. Hand in Hand mit der Fachschulangelegenheit gingen die Be- sprechungen über die Reform des Lehrlingswesens.
Es wurden folgende allgemeine Bestimmungen ausgearbeitet und zum Beschluss erhoben, dass dieselben das leitende Princip beim Engagement von Lehrlingen bilden sollten.
1.
Der Photographenlehrling kommt mehr als derjenige anderer Kunstgewerbe mit dem Publikum in Berührung und setzt letzteres stillschweigend einen höheren Bildungsgrad voraus. Daher soll der Lehrling aus einer anständigen gebildeten Familie stammen und eine zweckentsprechende Schulbildung genossen haben. Es wird hierbei als Norm der mit Erfolg stattgehabte Besuch einer guten Bürgerschule, eine genügende Anlage und Uebung im Zeichnen, sowie ein Vertrautsein mit den Grundzügen der Naturlehre zur Bedingung gemacht.
2.
Der geschäftliche Verkehr mit dem Publicum erfordert, dass der Lehrling auch äusserlich mehr auf Kleidung etc. halten muss, als dies Lehrlinge anderer Berufsarten können und nöthig haben. Es ist daher empfehlenswertb, den Lehrling nicht aus ganz mittelosen Familien zu wählen.
3.
Infolge der erhöhten Anforderungen, die heutzutage an einen
Lehrling gestellt werden müssen, soll zur Bedingung der Aufnahme


