Jahrgang 
1889
Seite
124
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124 Deutsche Photographen-Zeitung 1889.

Mit der Beschränkung unter IIIb wird man wohl allgemein ein- verstanden sein, ich will sie deshalb nicht näher begründen. Dagegen bedarf der Begründung die unter IIIe aufgestellte Beschränkung. Das photographische Gesetz schützt den Photographen blos 5 Jahre lang; das Urheberschutzgesetz würde ihn schützen noch 30 Jahre nach seinem Tode; ich halte 15 Jahre für genügend. Ich meine, wenn man um Das kämpfen muss, was man verlangt, so soll man nicht mehr nehmen, als man brauchen kann. Und das Urheberrecht des Photographen wird doch nur in ganz wenigen Fällen noch nach mehr als 15 Jahren einen zu nennenden Werth be- sitzen. Um dieser wenigen Fälle willen sollte man sich nicht der Ge- fahr aussetzen, als unbescheiden zu erscheinen; liegt doch in einem noch 30 Jahre nach dem Tode des Urhebebers fortwirkenden Urheberrecht eine gewaltige Bindung des Verkehrs, und ich weiss nicht, ob sie selbst bei dem besten Oelbild gebilligt werden kann. nicht um der Nachbildenden willen, aber um des Publicums willen das eine Sache erst dann billig erlangen kann, wenn sie der freien Nachbildung preisgegeben ist. Andererseits erscheint mir aber auch der Zeitraum, während dessen das photographische Gesetz den Ver- fertiger schützt, als ein viel zu geringer. Unsere Gesetzgebung hat erkannt, dass die geistige Arbeit zu schützen ist; aber sie scheint nicht völlig erkannt zu haben, wie viel geistige Arbeit in einer Photographie steckt, ich spreche hier nur von der guten Photogra- hie und ich bin berechtigt, nur von ihr zu sprechen, denn die schlechte kommt ja kaum in Gefabr, nachgebildet zu werden. leh will von der Retouche absehen, ich will absehen von der häufig, be- sonders bei Landschaften, so schwierigen Auswahl des objeets; ich will nur darauf hinweisen, dass zur Erzeugung einer guten Photo- graphie der erfindende Geist des Verfertigers ebensogut thätig wer- den muss, wie zur Erzeugung eines guten Gemäldes. Das gegebene Object genügt nicht, Auffassung, Stellung müssen hinzukommen Von den zahlreichen Photographien des Fürsten Bismarck sind nur wenige gut und verkäuflich. Dasjenige Kunstwerk, bei welchem der erfindende Geist und die gestaltende Hand zusammenwirken enthält ja allerdings ein grösseres Maass von geistiger Arbeit; aber das Gesetz schützt ja auch dasjenige Kunstwerk, bei welchem blos die gestaltende Hand thätig geworden ist, so z. B. den Ku ferstich nach einer Statue, noch 30 Jahre nach' dem Tode des Urhebers Da halte ich es nicht für gerechtfertigt, der Photographie einen 0 unverhältnissmässig kürzeren Schutz 2u gewähren we bei ihr blos der erfindende Geist thätig wird. Wozu dieser Vorzug des Gestaltens vor deun. Mrden, der Hand vor dem Geiste? Lch giaube, dass ein kun eidnniben Schutz dem Photographen weder zu wenig, noch zu Dass ich unter IV nicht, wie das photographi T phische Gesetz, den 3 44 des Geselees über das Urheberrecht an Schriftwerken auch auf e Werke der Photographie bezogen habe, brauche ich kaum zu be- gründen. Dieser§ gestattet, dass einem Schriftwerke einzelne Ab- bildungen aus einem anderen Werke beigefügt werden dass Jas Sehrif örden, vorausgesetat, las 8 ri twerk als die Hauptsache erscheint und die Ab- ildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen. Schon aus meiner

Nr. 13.

Nr. 5.

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