Jahrgang 
1889
Seite
123
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Nr. 15. Deutsche Photographen-Zeitung 1889. 123

Herr Emil Schweisfurth, Phot., Barmen-Wupperfeld.

Photographische Gesellschaft zu Hamburg-Altona.

Freitag, den 12. April, abends 8 ½ Uhr: Ausserordentliche Versammlung. Augustinerbräu, Jungferustieg. Tagesordnung:

Ausstellangsfragen und Berichte.

Zur Abänderung des sog. photographischen Gesetzes.

(Schluss.)

Eine solche Nachbildung ist in der Regel theurer, viel theurer als das Original; deshalb werden nach meinem Satze die wirklich künstlerischen Nachbildungen gestattet sein; nicht Buntdrucke, Ra- dirungen, Oelbilder, sondern Dutzendwaare von Oeldrucken und Lithographien verbietet er, und in den wenigen Fällen, wo er einmal eine wirklich künstlerische Nachbildung treffen sollte, steht es ja dem Nachbildenden frei, das Nachbildungsrecht von dem Photo- graphen, dem er Concurrenz macht, wie es rrecht und billig ist, für Geld zu erstehen. Dass aber durch meinen Satz auch Nach- bildungen ohne selbstständigen Werth geschützt werden, glaube ich dadurch zu verhüten, dass ich solche Nachbildungen auch bei mehr als doppeltem Preise nicht gestatte, welche diesen erböhten Preis lediglich ihrer Grösse oder ibrer äàusseren Ausstattung(z. B. Rahmen, Carton) verdanken.

Weil es jederzeit frei steht, das Recht der Nachbildung vom Photographen zu kaufen, deshalb lasse ich auch die Gestattung der Nachbildung eines photographischen Werkes, welche sich an einem Werke der Industrie u. s. w. befindet, fallen. Man verlangt meistens nur, dass ein bestimmtes Wertbverhältniss zwischen der Photographie und der Sache, an der sie angebracht ist, festgesetzt und so die Um- gehung des Gesetzes verhütet werde. Es ist ja wahr, wenn man

z. B. bestimmte, dass der Verkaufspreis der Photographie höchstens

ein Viertel vom Verkaufspreis der Sache betragen darf, an der die Photographie angebracht ist, So wäre dadurch der Photograph gegen Concurrenz geschützt. Aber ich behaupte, er verdient mehr Schutz; er verdient Schutz nicht nur dagegen, dass der Kaufmann mit ihm coneurrirt, sondern auch dagegen, dass sich der Kaufmann von ibm emancipirt. Wenn der Kaufmann den Werth seines Artikels durch Anbringung einer Photographie erhöhen will, so muss er sich von Rechtswegen an den Photographen wenden und diesen für die Er- laubniss bezahlen; es ist kein Grund vorhanden, dem Kaufmann zu gestatten, dass er ohne Rücksicht auf den Photographen den Nutzen von dessen Thätigkeit kostenlos ziehen dürfe. 4