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Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 14. VrM4.
Sie lauten:. I. Das Recht ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder theilweise nachzubilden, steht ausschliesslich dem Verfertiger des Negativs zu. Das Recht des Verfertigers geht auf dessen Erben über; auch kann es von dem Verfertiger oder dessen Erben ganz oder theil- weise durch Verfügung von Todeswegen auf Andere übertragen* werden. II. Jede bildliche Darstellung, welcher eine Photographie in all-
gemein erkennbarer Weise zu Grunde liegt und welche zum Jl Zwecke der Verbreitung ohne Genehmigung des Berechtigten hergestellt wird, ist verbotene Nachbildung.
Ill. Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung findet
nicht statt:
a. Wenn der Verkaufspreis der Nachbildung das Doppelte Dessen übersteigt, was eine Originalphotographie von gleicher Grösse und äusserer Ausführung kostet oder ausgeführt kosten würde.
b. Wenn die rechtmässige Abbildung nicht auf der Abbildung selbst oder auf dem Carton„
æ. den Namen bezw. die Firma und den Wohnort des Ver-
fertigers oder Verlegers des Negativs, 6. das Kalenderjahr des ersten Erscheinens einer recht- mässigen Abbildung enthält. c. Wenn 15 Jahre verflossen sind seit Ablauf desjenigen Kalender-
jahres, in welchem zuerst eine rechtmässige Abbildung des dueffen Negativs erschienen, oder in welchem, wenn keine solche Abbilduug erschienen, das Negativ entstanden ist. IV. Die Bestimmungen in den§§ 18—– 38, 61, Absatz 1 des Gesetzes vom 11. Jauni 1870 betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken u. 8. w. finden auch Anwendung auf das ausschliessliche Nach- 4 bildungsrecht des Verfertigers photographischer Werke. Am V. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes finden auch An- lan pähn wendung auf solche Werke, welche durch ein der Photographie Sehhn ähnliches Verfahren hergestellt sind. das von Die Sätze weichen zum grossen Theile vom geltenden Rechte Gesthäf ab. Ich will sie nicht alle begründen, aber doch diejenigen unter Jec ihnen, welche auf den ersten Blick befremden könnten. stett fre Vorausschicken muss ich eine allgemeine Bemerkung, die Manches verstäandlich machen wird. Wir haben es zu thun mit einem Zu- sammenstoss der luteressen des Photographen und der Interessen des Verkehrs. Je weiter man den Schutz der Photographie aus- dehnt, desto besser für den Photographen, desto schlimmer für den Verkehr. Der Photograph wird billig nicht wünschen, dass aus- schliesslich sein Interesse berücksichtigt werde; und wenn er es wünschte, so würde die Gesetzgebung seinen Wunsch nicht berück- 1 sichtigen können. Er wird gut thun, nur das Erreichbare zu ver- Srihern langen; daher die Beschränkungen, denen hier sein Schutz uuter- le worfen wird. u Wag lch gehe zur Begründung meiner Sätze über. ie kan


