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Nr. 14. Deutsche Photographen-Zeitung 1889. 119
des photographischen Gesetzes ausführlich begründet. Und in§ 6 Nr. 4 gestattet das Gesetz die Aufnahme von Nachbildungen einzelner Werke der bildenden Künste in ein Schriftwerk, vorausgesetzt, dass das letztere als die Hauptsache erscheint und die Abbildungen nur zur Erläuterung des Textes dienen; ein solcher Satz aber ermög- licht es gewissen Menschen, Photographien, die einzeln geschützt sind, als Sammlung mit begleitendem Texte nachzubilden; es ist doch höchst zweifelhaft, ob der Richter in jedem einzelnen Falle die Ueberzeugung gewinnen wird, dass die Abbildungen Hauptsache sind und demgemäss Nachdruck vorliegt; so ist der§ 6 Nr. 4 eine vortreffliche Grundlage für Streitigkeiten und Umgehungen. Noch weit mehr Mängel als die beiden bezeichneten werden sich, davon bin ich überzeugt, nach kürzester Zeit ergeben, wenn man das Ur- heberschutzgesetz auf die Photographie überträgt. Denn das Gesetz enthält so viele Einzelbestimmungen; man kann garnicht über- sehen, wie viele Streitigkeiten und Umgehungen auf jeder von ihnen fussen werden. Besser ein neues einfaches, als das alte complicirte Gesetz. Ich glaube, die Photographen werden es bereuen, wenn sie die Ausdehnung des Urbeberschutzgesetzes auf die Photographie durchgesetzt haben werden.
Wird das aber jemals der Fall sein? leh glaube diese Frage verneinen zu müssen. Sobald Ausdehnung des Urbeberschutzgesetzes verlangt wird, wird man die Principienfrage aufwerfen: ist die Photo- graphie Kunstwerk? Und wie wir Deutschen stets die Principien- fragen geliebt haben, wird man über die Principienfrage die practische Frage nach dem besten Schutze der Photographie vergessen. Man sollte jeden Principienstreit vermeiden. Man sollte sich klar machen, dass man nicht erreichen will, dass die Photographie ge- setzlich als Kunstwerk erklärt, sondern dass die Photographie ge- schützt werde. Der Schutz der Photographie aber kann leichter durch Petition um ein neues Gesetz erlangt werden. Wenn man sich den Principienstreit spart, so wird ein noch so weit gehendes neues Gesetz in geringerem Grade auf Widerstand stossen, als die Ausdehnung des Urbeberschutzgesetzes.
Ob die Ausdehnung des Urheberschutzgesetzes auf die Photographie auch Unbilligkeiten gegen audere Lebenskreise enthielte, will ich hier nicht erörtern. Wir vertreten hier unsere Interessen, andere Kreise mögen die ihrigen vertreten. Aber ich glaube gezeigt zu haben, dass für die Photographen selbst ein Antrag auf Aus- debnung des Urheberschutzgesetzes nicht zweckmässig ist: erstens würde er auf zu grosse Schwierigkeiten stossen, zweitens würde er, zum Gesetz erhoben, weniger Nutzen bringen, als man sich von ihm versprechen mag.
Nach meiner Ansicht ist das beste Heilmittel der gegenwärtigen Uebelstände ein neues Gesetz, oder wenigstens durchgreifende Ab- ànderung des alten Gesetzes. In welcher Richtung ich eine solche Abänderung am liebsten vorgenommen sähe, will ich in Folgendem darlegen. Nicht in Form eines Gesetzentwurfes, der unnütz Raum kosten und doch kein endgiltiger sein würde, sondern in Form inhaltlicher Darlegung der gewünschten Rechtssätze.
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