Jahrgang 
1889
Seite
118
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118 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 14.

kommen, dass es eine Nothwendigkeit ist, damit die Existenzen auf ihre Grundlagen zu stehen kommen und der Photographie ein guter Ruf bewahrt bleibt. Die bestehenden photographischen Vereine sind eifrig bemüht, die Technik zu heben, möchten sie sich stark vermehren und jeden leistungsfähigen Fachmann in ihre Mitte auf- nehmen, um dann auch geschäftliche Angelegenheiten erledigen, speciell die Preise normiren zu können, dennEinigkeit macht

stark!

Zur Abänderung des sog. photographischen Gesetzes.

Das betr. Material hierzu soll gesammelt und der Wanderversammlung vorgelegt werden.

Höchst erfreulich ist diese Notiz. Sie zeigt, dass man in den betheiligten Kreisen nicht nur die Schwächen des photographischen Gesetzes erkennt, sondern sich auch bemüht, Besseres an dessen Stelle zu setzen, dass man nicht blos niederreissen, sondern auch aufbauen will. Auch ist es zweifellos, dass die Ausführung des Vorschlags einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem bestehen- den Zustand bedeuten würde. Aber wir dürfen deshalb nicht ruhen in der Erwägung dieser höchst wichtigen Angelegenheit. Bevor irgend ein Schritt gethan, bevor etwa eine Petition eingereicht wird, müssen wir uns ernsthaft die Frage vorlegen: Ist, was wir fordern, das für uns Dienlichste? Ist, was wir fordern, von dem Dienlichen das Erreichbarste? Oder giebt es Besseres?

Diese drei Fragen soll der folgende Aufsatz behandeln. Er soll darthun, dass die Ausdehnung des Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste auf die Photographie weder das beste Mittel zum Schutze der Photographie, noch von den gleich guten Mitteln das am leichtesten durchzusetzende ist.

Das Gesetz über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste hat vielleicht nicht so viele Mängel, wie das photographische Gesetz. Aber Mängel bat es; und bei Ausdehnung auf die Pboto- graphie würde es diese Mängel in noch böherem Grade zeigen. lIeh will hier nicht Einzelkritik an dem Gesetze üben, das ginge zu

weit. Nur auf zwei Mängel sei hingewiesen. In§ 8 Abs. 2 giebt.

das Gesetz, wie das photographishe Gesetz, dem Besteller eines Portraits das Urheberrecht; wie unzweckmässig das ist, brauche ich hier nicht auseinanderzusetzen, ich habe es in meiner Kritik

vernei värlan g aphi frigen Fage