102 Deutsche Photographen-Zeitung 1889. Nr. 12
Zur Kritik des sogen. photographischen Gesetzes.
Von P. Eltzbacher.
(Schluss.)
Dass der Schutz, welchen das photographische Gesetz gewährt, nicht hinreicht, hat seinen Grund nieht nur in dem Hauptsatz, den es in§ 3 autfstellt, sondern auch in den Beschränkungen, welchen es diesen Hauptsatz unterwirft. Sie sind nicht im gleichen Maasse zu billigen.
Es sind drei Beschränkungen. b
1) Die Beschränkung des S 1 Absatz 2:
„Auf Photograpbien von solchen Werken, welche gesetzlich „gegen Nachdruck und Nachbildung noch geschützt sind, „findet das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung.“
Das ist gewiss berechtigt. Der Verfertiger des Originalwerkes wird bereits geschützt, der Photograph ist nicht Autor und bedarf keines besonderen Schutzes.
2) Die Beschränkung des§ 6:
„Der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachbildung „wird dem Verfertiger des photographischen Werkes 5 Jahre gewährt.“
Dieser Satz haätte nicht so allgemein hingestellt werden dürfen. Mag sein, dass für den Photographen die 5 Jabre Autorschutz ge- nügen. Aber was helfen sie dem Besteller eines photographischen Bildnisses? Der Besteller wird nicht geschützt um seiner Thätigkeit, sondern um seiner Persönlichkeit willen. Für die Persönlichkeit aber ist es genau so peinlich, 5 Jahre nach der Aufuahme durch die Hände der Leute zu wandern, wie es 6 Monate nach der Auf- nahme peinlich ist. Ich bezweifle, dass es für eine junge Dame von 27 Jahren angenehmer ist, wenn ein Portrait aus ihrem 22. Jahre jetzt, als wenn es sofort öffentlich preisgegeben wird. Den Photo- graphen, der die Früchte seiner Arbeit nur eine gewisse Zeit aus— schliesslich geniessen soll, und den Privatmann, dessen Persönlich- keit zu schützen ist, wir dürfen sie nicht mit dem gleichen Maass- stabe messen. Ein neues Gesetz müsste die Nachbildung photo- graphischer Portraits erst nach einer erheblich längeren LZeit, als die Nachbildung anderer Photographien, etwa erst nach 30 Jahren, freigeben.
3) Die Beschränkung des§ 4:
„Die Nachbildung eines photographischen Werkes, wenn sie „sich an einem Werke der Industrie, der Fabriken, Hand- „werke oder Manufacturen befindet, ist als eine verbotene „nicht anzuseben.“
Dieser§ 4 hat mit Recht Grund zu zablreichen Klagen gegeben. Er ist eine Aufforderung zur Umgehung des Gesetzes. Denn was liegt näher, als die Nachbildung einer gesetzlich geschützten Photo- graphie dadurch zu ermöglichen, dass man sie auf einem nach Werth und Bedeutung völlig zurücktretenden Gegenstande anbringt? Das ist auch schon in ausgedehntem Maassstabe gescheben. In vielen Fällen, wo die Umgehung des Gesetzes auf der Hand liegt, wird ja gewiss der Richter auf Verletzung der Vorschriften über
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