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Fürstl. Sächs. erneuerte Gleits-Ordnung des Hauptgleits Thierschneck und sämtlicher Beigleitsstellen im Amt Eisenberg
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48 Furſtl. Saͤchſ. erneuerte Gleits⸗Ordnung

nur die Haͤl fte des nach Unterſchied der Ladung vom Pferd angeſezten Gleits entrichttt. b Auswaͤrtige und einheimiſche Vorſpannpfer⸗ de, wenn ſie nicht uͤber die Amtsgraͤnze gehen, ſie moͤgen eine Gleitsſtelle betreffen, oder nicht, ſind

bis auf andere Anordnung von Entrichtung des

Gleits frey zu laſſen; im Fall ſie aber uͤber die Amts⸗ graͤnze mit genommen werden, haben die Fuhrleute von jedem Vorſpannpferd die Haͤlfte desjenigen Gleits⸗Qmanti zu erlegen, welches vor jedes der uͤbrigen Pferde, nach ihrer habenden Ladung, in Gemaͤßheit dieſer Gleits⸗Ordnung zu entrich⸗ ten iſt. Den Fuhrleuten, welche 5, oder 7, oder 9 Pferde vor einen Wagen geſpannt haben, ſoll, wenn boͤſer Weg iſt, und ſolche aus Noth vorge⸗ ſpannt worden, ein Pferd frey gelaſſen werden. Bei⸗ und Wehrgleite des Hauptgleits Thierſchneck ſind dermalen: in der Creißſtadt Ei⸗ ſenberg,im Seadtgen Bürgel in der Obern Amts⸗

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