Teil eines Werkes 
Zweyten Bandes : zweite Abtheilung (1801) Nachträge zu den ersten Capiteln des ersten Bandes enthaltend
Entstehung
Seite
376
Einzelbild herunterladen

376

thun, ein Principium feſtzuſetzen, wogegen gar nichts zu erinnern iſt, und welches unter keinem Verhaͤltniſſe eine Art von Unbilligkeit mit ſich zu fuͤhren ſcheint. Da, wo alle Theil⸗ haber hinreichend befriediget werden koͤnnen, wird man ſich in Anſehung des Mehr und Weniger ſtrenge an feſtgeſeßte Principien binden koͤnnen. Wo das aber nicht moͤglich iſt, und wo ein Theil der Berechtigten gegen einen andern zu ſehr zuruͤckgeſetzt werden wuͤrde, da muͤßte die Theilung, deucht mir, nicht als eine rechtliche Entſcheidung, ſondern als ein Vergleich angeſehen werden, den aber jeder einzugehen erforderlichen Falls gezwungen wer⸗ den koͤnnte, wenn er dadurch erweislich nicht deterioris, ſondern melioris conditionis, wie vorher, wuͤrde. Daß ein Anderer einen großeren Antheil erhalte, als ihm nach anderen Grundſaͤtzen gebuͤhrt, muß Keinem die Befug⸗ niß geben koͤnnen, die Sache wieder ruckgaͤngig zu machen. Denn wenn der Neid, und deſſen Anwald, die Chicane, ſich in die Verhandlun⸗ gen miſchen durfen, ſo wird nie etwas daraus. In England ſind die Principien freylich gar zu ſchwankend, und die Ausfuͤhrung der Thei⸗ lung iſt faſt lediglich dem Ermeſſen der vom Parlamente angeſetzten Commiſſion uͤberlaſſen. Es iſt aber nicht dies, woruͤber man ſich

beklagt, ſondern nur uͤber die Koſten und