Teil eines Werkes 
Zweyten Bandes : zweite Abtheilung (1801) Nachträge zu den ersten Capiteln des ersten Bandes enthaltend
Entstehung
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Weitläuftigkeiten, ehe es zum Theilungs⸗Act wirklich kommt. Gleich nach geſchehener Theilung beklagt ſich zwar mancher, daß er dabey laͤdirt ſey; aber nach einiger Zeit wird keiner die alte Lage der Dinge wieder zuruͤck wuͤnſchen. Es wird, meines Erachtens, am meiſten auf eine gute Auswahl, Zuſammen⸗ ſetzung und Inſtruction der Commiſſion an kommen. Es werden durchaus Männer dazu erfordert, die mit einer gehoͤrigen Kenntniß der Sache eine unbezweifelte Rechtſchaffenheit und Unbeſtechbarkeit verbin⸗ den, dabey aber auch frey von aͤngſtlicher Unentſchloſſenheit ſind. Einer ſolchen Com⸗ miſſion muß in jedem einzelnen Falle vieles uͤberlaſſen werden, weil ſie, wenn allge⸗ meine Wohlfahrt befoͤrdert werden ſoll, je⸗ desmal auf die Wirthſchafts⸗Verhaͤltniſſe der Intereſſenten Ruͤckſicht nehmen muß, und ſich nicht allein nach poſitiven Rechts⸗ vorſchriften richten darf. Es darf aber von ihr, den Fall einer klar am Tage lie⸗ genden Nullität ausgenommen, keine Appel⸗ lation Statt finden, und insbeſondre nicht an ordentliche Gerichtshöfe gelangen konnen; ſonſt wuͤrden die meiſten Theilungen wieder ruͤckgaͤngig werden.

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