—
Ich will dieſes Geſetz fuͤr nichts weniger als muſterhaft ausgeben; aber es hat die Wir⸗ kung gehabt, daß ſeit 130 Jahren alle Gemein⸗ heiten in Schottland getheilt ſind. Denn wenn man gleich daſelbſt noch betraͤchtliche Strecken antrifft, welche zu gemeinſchaftlicher Viehweide benutzt werden, ſo geſchiehet dies doch nur nach freywilliger Uebereinkunft der Eigenthuͤmer, welche dieſe Strecken bis jetzt noch nicht werth hielten, eingekoppelt und cultivirt zu werden. Sonſt kennet jeder den Antheil, der ihm zukommt; ſobald er aus der Gemeinſchaft treten will. Selbſt der Antheil, welcher zu jedem Farm eines gemeinſchaftlichen Guts⸗ herrn gehoͤrt, iſt beſtimmt, und es haͤngt von dem Farmer ab, ob er ihn privativ haben will.
In den meiſten Diſtricten von England und Schottland wird jedes privative Feld⸗ ſobald es aus der Gemeinheit genommen wor— den, mit irgend einer Art von Befriedigung umgeben. So lange dies nicht geſchehen, geht fremdes Vieh darauf, weil die Englaͤnder ihr Vieh gewoͤhnlich hirtenlos umhergehen laſſen. Wer keine Befriedigung gemacht hat, kann auch keine Schadloshaltang verlangen, wenn fremdes Vieh ihm Schaden thut. Daher wird in den Theilungs⸗Receſſen gewoͤhnlich auch
—
—,
—
—


