Teil eines Werkes 
Zweyten Bandes : zweite Abtheilung (1801) Nachträge zu den ersten Capiteln des ersten Bandes enthaltend
Entstehung
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— 5— heiten in Schottland getheilt ſind, lautet folgen⸗

dermgaßen?

,

u „Alle Gemeinheiten, ausgenommen die,

welche koͤnigliches Eigenthum ſind, oder koͤnig⸗ lichen Burgen gehoͤren, koͤnnen auf Verlangen

eines jeden Intereſſenten getheilt werden, mit⸗ telſt Vorforderung aller Theilhaber vor die 6 Lords der Sitzung(Lords of session). Dieſe ſind ermaͤchtiget, die Sache zu unter⸗ ſuchen, die Rechte der Theilhaber zu beſtimmen, und die Gemeinheit unter ſie zu vertheilen, vermittelſt Beſtellung einer Commiſſion, welche n die Sache vorbereitet, alle noͤthige Unterſuchun⸗ h gen anſtellt, und ſodann den Lords der Sitzung vorlegt. Der Antheil, welchen alle Erbbeſiher an der Gemeinheit haben, ſoll nach dem Werthe ihres bisherigen Eigenthums beſtimmt werden, vermoͤge deſſen ſie bisher Antheil an der Ge⸗ i meinheit hatten. Einem jeden ſoll alſo, nach Verhaͤltniß ſeines bisherigen Eigenthums, ein

Theil aus der Gemeinheit zuerkant werden. Auch ſollen die Lords ermaͤchtiget ſeyn, die

Moore zu theilen, welche in der Gemeinheit liegen, wenn ſie zu einer Theilung geeignet e ſind; wo nicht, ſollen ſie zum gemeinſchaftlichen

Gebrauche bleien

Ich