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Erster Band (1809) Begründung der Lehre und des Gewerbes : Oekonomie oder die Lehre von den landwirthschaftlichen Verhältnissen
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Seite
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8 Begründung der Lehre.

propter hoo.) Auch fehlt es leider! an einem beſtimmten allgemeinen Merkmale, eine bloße Folge in der Zeit von einer Folge aus der Kraft zu unterſcheiden.

§. 17.

Das haͤufige und wiederholte Beieinanderſeyn berechtigt uns erſt, die Verbindung zweier Erſcheinungen, als uUrſach und Wirkung, nur zu vermuthen. Je öfterer es ſich wiederholt, deſto mehr ſteigt die Wahrſcheinlichkeit dieſer Verbin⸗ dung, und wird endlich zur moraliſchen Gewißheit fur uns, welche jedoch aufhoͤrt es zu ſeyn, wenn nur ein einziges Mal das eine ohne das andere erſcheint. Dann dürfen wir wenigſtens das eine nicht ſuͤr die alleinige Urſach oder Wirkung des anderen halten.

S. 18.

Die meiſten Erſcheinungen aber, ſo wie wir ſie in ihrem ganzen Complerus

wahrnehmen, ſind nicht die Wirkung einer, ſondern oft mannigfaltig zuſammenge⸗

ſetzter und ſich vereinigender Urſachen. Wenn deren neun beiſammen ſind, und die zehnte fehlt, ſo erfolgt auch die Wirkung nicht, oft die ganz entgegengeſeßte.

Um eine vollſtaͤndige Kornähre hervorzubringen, wird erfordert: 1) ein geſundes Samenkorn mit unbeſchaͤdigtem Keime; 2) Erde, die gelockert und wohl vorbereitet iſt; 3) Feuchtigkeit im gehoͤrigen Maaße, weder zu viel noch zu wenig; 4) Waͤrme im gehoͤrigen Grade. Dies wußte jeder, aber nun weiß man, daß auch erfordert werde: §) Luft, denn im luftleeren Raume entwickelt ſich kein Keim; 6) Sauerſtoff in gehoͤrigen Verhältniſſen, denn in einer Luft, wo dieſer fehlt, entwickelt ſich ebenfalls der Keim nicht; 7) Kohlenſtoff, denn ohne dieſen kommt die Pflanze nur zur Bluͤthe, nicht E zur Samenbildung; 8) Licht, denn ohne ſolches erkrankt die Pflanze, und ſtirbt ab vor der Reife.

Es iſt alſo das Hinzutreten aller dieſer Stoffe und Potenzen, und vielleicht vie⸗ ler anderen noͤthig, um jene Wirkung oder Aehre, und ihr gerechtes Verhaͤltniß,

um eine vollkommne hervorzubringen. Ihr Mißrathen kann an dem Mangel

des einen oder des anderen liegen. §. 19.