484 ALierdter Abſchnitt. Sodenordnung, und ich habe zu mehrer Etlaͤuterung ein For⸗ mular einer ſolchen Sodenordnung am Ende dieſes Kapitels ange⸗ haͤngt. In derſelben Sodenordnung wird man unter andern auch beſtimmte Strafen finden, welche auf die Uebertretungsfaͤlle geſetzt
nimmt, immer ſelbſt erſt das Lehrgeld bezahlen, denn es geher eine
ſind. Ich muß aber hier aus eigener Erfahrung, die ich auf Salz⸗ werken gehabt habe, bemerken, daß Strafen nicht allezeit beſſern,
ſondern es thun oft die Beloͤhnungen mehr Wirkung. Dieſe koͤn⸗
nen nun in einer Sodenordnung nicht wohl ausgedruckt werden, einmal deswegen, weil ſolche nach vorkommenden Umſtaͤnden muͤſ⸗ ſen abgewogen werden, fuͤrs andere weil alsdann ein jeder Arbeiter bei einer ganz ordinaͤren Arbeit ſchon auf die Belohnung Anſpruch machen, und, wenn er ſie nicht erhielte, mehr Nachlaͤſſigkeit bezei⸗
gen wuͤrde, als ſonſten wuͤrde geſchehen ſein. Die Belohnung
muß, wenn ſie aufmuntern ſoll, ganz unerwartet ſein, und dann thut ſie ungemeine Wirkung. Billiig ſollte dem Oberaufſeher eine gewiſſe jaͤhrliche Summe ausgeſetzt ſein, die er mit Berathung de⸗ rer uͤbrigen Salzwerksofficianten nach Gutbefinden fuͤr Belohnun⸗ gen auszutheilen befugt ſein ſollte. Man hat in der That Urſache, die Arbeiter auf einem Salzwerk auf mancherlei Art, und bald durch Strafe bald durch Belohnungen, bald durch Erhebung der Ambi⸗ tion zum Fleis anzutreiben; auch die groͤßte Strenge fruchtet end⸗
lich nichts mehr, wann ſie zur Gewohnheit worden iſt, und oͤfters
alte Leuthe abzuſchaffen und friſche an deren Stelle zu nehmen, iſt
eine Strafe, welche mehr den Landesherrn als die deuthe ſelbſt
trift. Der Landesherr muß bei einem neuen Arbeiter, den er an⸗
gerau⸗


