Teil eines Werkes 
Theil 2 (1781)
Entstehung
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BVierter Abſchnit. Verwaltung vorzuziehen. Ich muß geſtehen, daß ich auf den

Fall, wann in einem Landescollegio, unter welchem die Salzwer⸗ ke ſtehen, nicht ein Mitglied iſt, das eine vollkommene

Kenntnis von Salzwerken hat, ſelbſt mehr geneigt bin fuͤr die Ver⸗ pachtungen als fuͤr die Selbſtverwaltungen; denn ein Regent wird

er auch gleich Aufſeher uͤber die Aufſeher ſetzte; dahingegen bei ei⸗ ner Verpachtung der Fiscus ſein gewiſſes und beſtimmtes Quan⸗ tum jaͤhrlich erhaͤlt, auf welches man ſicher zaͤhlen kann; und ob

es gleich richtig iſt, daß der Pachter ohne Vortheil nicht pachten

wird, ſo verliehrt doch der Landesherr nichts dabei, wann er in Er⸗ wegung ziehet, daß den Profit, um welches willen der Pachter das Werk uͤbernommen hat, treuloſe Diener dennoch ebenwohl und viel⸗

leicht noch mehr ziehen wuͤrden. Ein Pachter ſiehet uͤberdas das

Werk als ſein Eigenes an, und ſucht es zu erhalten und zu verbeſ⸗

ſern, wo er kann, denn ſein eigener Nutzen verſiret darunter, da⸗

hingegen treuloſe oder nachlaͤſſige Diener das Werk als ein fremdes

anſehen, und oftmals, wie ich leider! bei verſchiedenen Unterſu⸗ Hhungen der Salzwerke mit meinen Augen geſehen habe, ſolches zu

Grund gehen laſſen, ohne an ſeine Erhaltung, vielweniger an ſeine

Verbeſſerung zu gedenken. Ich habe oben mit gutem Bedacht ge⸗

ſagt, daß ich nur auf den Fall, wann in einem Collegio nicht

ein Mann iſt, der vollkommene Kenntnis von dem hat, was zu Salzwerken erfordert wird, vor die Verpachtung geneigt bin. Hiermit will ich alſo ſo viel ſagen daß ein Regent ſich um ſolche

in dieſem Fall immer betrogen zu werden befuͤrchten muͤſſen, wenn