ſeyn, weil ſie ſonſt durch das doppelte Zuſammenbiegen bald brechen wuͤrden, da ſie nicht mit Leinwand unterlegt werden ſollen. Neicht aber die beſtimmte Höhe des Blattes nicht zu; ſe ſind entwever Klappen anzubringen, oder es iſt die Zeichnung, nach der Beſtimmung des
„ H, hbi Directors der Taxation, auf einige Blätter zu vertheilen. 1 8) Alle Kartenzeichnungen ſollen ſauder, und ſo zierlich, als möglich. gemacht, und die Far⸗ ben nicht grell oder hart, ſondern ſanft aufgetragen werden. Doch muß die Illumination ſo ausfallen, daß die Farben, wenn ſie auch in der Folge etwas erblaſſen ſollten, immer noch beym erſten Ueberblicke deutlich zu unterſcheiden ſind.
§. 11.
Sebald die Meſſung in einem Forſte geendigt iſt, hat der Geomeket die formularmaͤßig und ſauber gezeichnete Special⸗Karte, ſammt der dazu gehörigen vorläuſigen Holzbeſtands⸗Tabelle C zur Prüfung und zum weitern Gebrauche an die Forſtvermeſſungs⸗Commiſſion abzuliefern, und, wenn die Meſſung und Zeichnung richtig hfundon wird, ſeine Belohlung zu Peartihen.
§. 12.
Jeder Geometer, welcher zur Meſſung eines Forſtes angeſtellt iſt, hat für die nöthigen Kettenzieher
und Gehülfen ſelbſt zu ſorgen, und die erforderlichen Inſtrumente und Schreib⸗ und Zeichen⸗Materialien
ſelbſt anzuſchaffen; wogegen ihm für jeden gemeſſenen, kartirten und berechneten Morgen Fläche ſechs
8 Kreuzer bezahlt werden ſollen. Wenn aber einem Geometer eine beſondere Arbeit aufgetragen, oder
derſelbe zur Reviſion ſeiner Meſfung mitzugezogen wird; ſo erhäͤlt er täglich 4 fl. 30 kr., und es werden die nothigen Keirenzieher und Gehülfen aus der herrſchaftlichen Caſſe bezahſe
*
4§. 13.
Derjenige Geometer, welcher einem Taxator beygegeben worden iſt, um die beym Taxations⸗Ge⸗
ſchäfte vorfallenden mathematiſchen Operationen zu machen, wird hierdurch angewieſen, alle Geſchafte, die ihm der Taxator auftrogan wind⸗ wilhg und ſo⸗ Beſchwind und vunkilch, wie auuglic⸗ zu vollziehen.
11 4
Ein ſolcher Geometer erhäͤlt täglich 1 fl. Z0 kr., und iſt erzunden, nach Beſtimmung des Taxators,⸗ Karten i eoiren sde u venjunhen, wenn der Tapator ſeine Huͤlf. zuweſlen niche nö öthig hat.
§. 15.


