Teil eines Werkes 
1 (1819) Erster oder theoretischer Theil. : nebst einem illuminirten Forstkarten-Schema und mehreren Tabellen.
Entstehung
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192.—— ſo ſoll feber Geometer ſeinen ganzen Meß⸗Apparat, womit er zu speriren gedenkt, der Ferſtvermeſſungs⸗ Commiſſion vorzeigen, und denſelben nicht eher gebrauchen, bis er dazu einen ſchriftlichen Erlaubnißſchein von dieſer Commiſſion ausgewirkt hat.

Vor dem Anfange einer Forſtvermeſſung hat ſich der Geometet die Grenze eines jeden Waldes von dem Revierforſtbedienten im Generellen zeigen zu laſſen, und es ſoll ihm die Grenzpermeſſungs⸗

3 Tabelle B von der Forſtvermeſſungs⸗Commiſſion in Abſchrift zugefertiget werden, um nach derſälben, auch ohne Beyſeyn des Revierforſtbedienten, die Grenzpunkte aufſuchen und aufnehmen zu können. §. 5.

Auch hat ſich der Geometer, vor dem Anfange ber Meſſung, unter ſpecieller Leitung des Revier⸗ forſtbedienten, eine ſo vollſtaͤndige Kenntniß von der inneren Beſchaffenheit des Forſtes zu verſchaffen, als ihm möglich iſt. Der Revierforſtbediente ſoll daher gehalten ſeyn, dem Geometer alle nur mögliche Auf⸗ ſchluſſe und Belehrung in Rückſicht aller derjenigen Gegenſtände zu ertheilen, die er nach dem Inhalte dieſer Inſtruction aufnehmen und zeichnen muß.

§. 7. Heat ſich nun der Geometer die noͤthige Kenntniß der Grenze und der inneren Beſchaffenheit des Waldes, der gemeſſen werden ſoll, verſchafft; ſo ſoll er darin folgende Gegenſtände genau meſſen und aufzeichnen:

2) Die Umfangslinien des Waldes, mit allen Grenz⸗oder Maalzeichen, als Steinen, Huͤgeln, Gräben, Rainen, Kreuz⸗ und Lochbäumen, Pfählen, Flüſſen, Bächen, oder wie ſonſt die Gegenſtände Namen haben können, die man zur Bezeichnung der Grenzlinien, oder nur zur

Bezeichnung der Winkelpunkte in der Grenzlinie, gebraucht oder dazu genommen hat. 2) Soll der Geometer aufnehmen und in die Karte zeichnen: alle auſſerhalb des Waldes auf die Grenzlinie ſtoßenden Grundſtücke, und alle in oder nahe an der Grenzlinie befindliche,

merkwürdige, unbewegliche und dauerhafte Gegenſtände, als Felſen, Brunnen oder Quellen ꝛc.

. 3) Muß die Grenze eines jeden Jagens, oder eines jeden Walddiſtriktes aufgenemmen und auf die Karte gezeichnet werden.— Sellten aber zwey oder mehrere Walddiſtrikte durch ein eder das andere Unterſcheidungs zeichen bisher nicht beſtimmt von einander getrennt, ſonden gleichſam in einander verwachſen geweſen ſeyn; ſo ſoll ſie der Geometer, nach der Anweiſung des Revierforſtbedienten, ohne weitere Umſtände mit geraden Linien begrenzen, und dieſe an⸗ genommenen Linien im Walde dauerhaft verplöcken.Auf die Special?gamen der klei⸗ neren Plätze in dieſen Diſtrikten aber hat der Geemeter keine Rückſicht zu nehmen.

4) In 3