heufalls ls we- gen der Bosar- g, daſs erhöhe-
in allen
9,38e, 23.
Eben so muſs der Operateur in jedem Falle vor dem Beginn einer Operation den ganzen Operations- Apparat, d. i. Alles, was an chirurgischen Instrumenten zur Ausführung der Operation, an Blutstillungsmitteln, an Verbandmitteln für den ersten Verband, an Wasser und Schwämmen, an Feuer u. s. w. erforderlich ist,— in bester Beschaffenheit und Vollständigkeit zur Stelle bringen und diese verschiedenen Gegenstände auf einem hierzu passenden Brett, oder in einem flachen Korbe, im Nothfalle in einer Futterschwinge so ordnen, daſs sie nach dem muthmaalslichen Gange der Operation, also in der Folgereihe, in welcher sie zur Anwendung kom- men, neben einander liegen. Diejenigen Gegenstände, welche nicht zur Ausführung der beabsichtigten Opera- tion selbst dienen, sondern nur bei etwa eintretenden besonderen Zufällen gebraucht werden könnten, legt man am besten etwas abgesondert von den übrigen; und
eben so legt man auch die zum Verbande dienenden
Sachen, getrennt von den Instrumenten, auf ein beson- deres Brett, namentlich wenn sie einen grofsen Umfang einnehmen. Sämmtliche Instrumente müssen von guter Beschaffenheit, vorzüglich mit scharfen, feinen und glat- ten Schneiden und Spitzen, ohne Lücken, ohne Schleif- grath, und möglichst rein sein. Schlechte Instrumente erschweren und verzögern die Ausführung der Opera- tion, machen sie dem Thiere mehr schmerzhaft, und ge- ben unebene, zu sehr gereizte und schwer heilende Wunden. Schmutzige, und mit angetrockneten thieri- schen Flüssigkeiten versehene Instrumente wirken eben so nachtheilig und können selbst zum Eutstehen des Brandes oder zur Uebertragung ansteckender Krankhei- ten Veranlassung geben.— Eine nützliche Vorsicht ist es, daſs diejenigen Instrumente und Geräthschaften, wel- che man zur Ausführung einer Operation als die wich-
tigsten betrachtet, oder welche beim Gebrauch leicht
abgenutzt und verdorben werden können, doppelt vor- handen sind, damit nicht aus Mangel an brauchbaren Instrumenten die begonnene Operation verzõgert oder
selbst unterbrochen werde.— Sind zum Darreichen der Instrumente u. s. w. besondere Gehälfen bestimmt, so müssen diese von dem Operateur mit den einzelnen Ge- genständen, und nöthigenfalls auch mit deren Anwen- dung, bekannt gemacht werden. 64 24. 1 1
Der Thierarzt kann an den kleinen wie an den groſsen Thieren nur sehr wenige Operationen allein ver- richten, sondern er bedarf hierzu in den meisten Fällen der Mitwirkung von Gehülfen, und zwar: 1) zum Fest- halten oder zum Niederlegen der betreffenden Thiere; 2) zum Darreichen der Instrumente u. dgl., und 3) oft auch zur Unterstützung bei der Operation selbst; z. B. zum Wegwischen oder Abspülen des Blutes von der Operationsstelle; zum Zusammenhalten der Wundränder bei dem Zubinden der Heftfäden; zum Zusammenbinden der Kluppen bei der Kastration u. s. w.— Die Anzahl der nöthigen Gehülfen ist nach der Eigenthümlichkeit der Operation, nach der Stellung oder Lage des Thieres hierbei, so wie nach der Art, dem Charakter und der Stärke des letztern, in den einzelnen Fällen sehr ab- weichend. Bei leichteren Operationen kann man mit 1 bis 2, bei den schwierigsten gewöhnlich mit 5, 6 bis
8 Gehäülfen, selbst an den groſsen Hausthieren, ausrei- chen.— Gute Gehülfen müssen stark, gewandt, dreist,
aufmerksam, nüchtern, und mit gesunden Sinnen verse-
hen sein. Man wählt von ihnen zum Festhalten der
Thiere die stärksten, und zur eigenen Unterstützung des Operateurs die gebildetsten und gewandtesten. Bei sehr wichtigen Operationen nimmt man sich zu dem letzteren Geschäft am besten einen andern Thierarzt zur Hülfe.— Damit die Gehülfen den Operateur recht zweckmäſsig unterstützen, ist es nützlich, vor der Operation den ein- zelnen Gehülfen über die ihnen aufgetragene Anwen- dung der Zwangs- und Befestigungsmittel, über die zu- zureichenden Instrumente u. s. w. eine leicht verständ- liche Belehrung zu ertheilen,— zedem einzelnen seine Verrichtung praktisch zu zeigen und ihm dann seine Stelle am Thiere anzuweisen. lni f
II. Allgemeine Regeln wührend der Operalion.
H. 25.
Der Operateur läſst zunächst das Thier durch die Gehälfen in der, zur sicheren Ausführung der Operation bestimmten Stellung oder Lage halten, und zwar immer wo möglich so, dafs die der Operation unterworfenen Theile von dem Sonnenlicht beleuchtet sind, niemals aber so, daſs letzteres dem Operateur in die Augen fällt; und er selbst nimmt die zur Ausführung der operativen Ver- richtungen zweckmälsigste Stellung ein. Diese Letz- tere ist zum Theil nach der Art und Gröſse des Thie- res, hauptsächlich aber nach der Stellung desselben und nach der Lage des betreffenden Theiles verschieden. Im Allgemeinen sieht man dabei auf Bequemlichkeit bei der Operation, auf Sicherheit gegen Verletzungen durch das Thier, und auf Vermeidung zu groſser Verunreini- gung durch Blut, Eiter u. dgl.
A. Bei aufrecht stehenden groſsen Haus- thieren bleibt auch der Operateur in einer stehenden Stellung, die jedoch, je nach den Umständen, baldeine
ganz aufrechte, bald eine mehr oder weniger gebeugte sein kann; und zwar steht er 1) bei Operationen am vor- dern Theile des Kopfes und des Gesichts vor dem Kopfe des Thieres, mit seinem Gesicht wenigstens einen Fuſs weit von dem letztern entfernt.— 2) Bei Operationen am Halse steht man zur Seite desselben, und ebenfalls wenig- stens 1 Fufs von ihm entfernt, damit man, wenn das Thier mit den Vorderfüſsen hauet, von denselben nicht erreicht werde.— 3) Bei Operationen am Widerräst, am Rücken, an den Schultern, am Ellbogen und an der äuſsern, vor- dern und hintern Seite der Vorderschenkel, an der vor- dern Fläche und an den Seiten der Brust, am Bauche, an den Flanken, an der Kruppe, am Schwanze und an der Auſsenfläche der Hinterfüſse stellt man sich an die betreffende Seite des Körpers, bald gegenüber der Schul- ter, bald mehr oder weniger hinter derselben neben den Leib, oder selbst neben die Hinterschenkel. Dabei ge- bietet es immer die Vorsicht, die eigenen Füſse von denen des Thieres so weit als möglich entfernt zu hal- 3


