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Zweites Kapitel.
Von den Umständen, welche vor, während und nach den Operationen im Allgemeinen zu berücksichtigen sind.
4 Allgemeine Regeln vor den Operalionen.
§. 15.
Hat sich der Thierarzt, nach genauer Erwägung aller Umstände, von der Nothwendigkeit oder Nützlich- keit einer Operation bei kranken Thieren überzeugt, so muſs er zuerst dies dem Besitzer der letzteren anzei- gen, denselben zugleich mit dem wahrscheinlichen Er- folge, mit der erforderlichen Zeit zur Heilung und mit den Kosten bekanut machen, um die Einwilligung Zur Ausführung der Operation zu erhalten. Eben so mufs er auch bei sogenannten Luxusoperationen, welche er auf Verlangen an gesunden Thieren unternehmen soll, die Besitzer von der bei diesen Operationen zuweilen eintretenden Gefahr, von dem wahrscheinlichen Erfolge u. s. w. unterrichten. Giuld uias
§. 16.
Der Thierarzt mufs sich ferner vor jeder Operation einen bestimmten Plan zur Ausführung derselben ma- chen, und dabei die Eigenthümlichkeiten des zur Opera- tion bestimmten Thieres, namentlich aber die Art und das Temperament desselben, die Art und den Sitz der Kraukheit, und den Zweck der Operation berücksichti- gen. Der Operationsplan selbst muſs Alles, was zur ganzen Operation und zur Nachbehandlung gehört, um- fassen, und zwar a) die für den vorhandenen Fall am besten passende Methode oder Operationsweise; 5) die Zeit zur Ausfübrung der Operation;) die etwa nö- thige Vorbereitung des Thieres; d) den Ort, wo die Operation ausgeführt werden soll; e) die Stellung oder Lage des Thieres bei der Operation; F) die erforderli- chen Zwangs- und Befestigungsmittel; 9) die nöthigen Gehülfen und die Verrichtungen derselben; /h) den ei- gentlichen Operations-Apparat(lustrumente, Bandagen u. s. w.); ¹) die Stellung des Operateurs während der k) die Art der thierärztlichen Nachbehand- lung, und 1) eine resbuitales diätetische Rege der
Operation;
Thiere nach der Opesatiques asbunitao §. 17. (à) Bei der Auswahl eiuer Operationsmeihode oder einer besondern Operatiousweise für einen vorhandenen Fall mufs man die Eigenthümlichkeiten des letztern ge- nau erwägen und daun die einzeluen Methoden sowohl hiernach, wie auch nach den im§. 6. angeführten Be- dingungen abschätzen. Sind die verschiedenen Metho- den von gleichem Werthe, ist aber eine derselben in der Gegend fast allein gebräuchlich und den Thierbe- sitzern bekannt, so ist es in den meisten Fällen der Klugheit angemessen, nur diese Methode in Auwendung zu bringen; besonders aber dann, wenn Umstände vor- handen sind, welche den guten Erfolg der Operation unsicher machen können, oder, wo man aus dem Be- nehmen der Thierbesitzer schlieſsen kann, daſs diesel- ben sehr ungebildet, oder anmaaſsend und streitsüch-
tig sind.
§. 18.
(5) Die Zeit zur Ausführung der Operationen ist von den besondern Umständen abhängig, unter denen sich ein Thier befindet, und durch welche im Allgemei- neu dreierlei verschiedene Falle bedingt werden; näm- lich: 1) solche Fälle, wo eine Operation sogleich, wenn man dieselbe für nothwendig anerkennt, anternommen werden mufs. Diese Fälle sind im- mer vorhanden, wenn krankhafte Zustände oder Ver- letzungen, durch welche das Leben der Thiere in wirk- liche Gefahr versetzt ist, oder,— wenn auch nur die Ur- sache von drohenden lebensgefährlichen Zufällen, durch Operationen beseitiget oder gemiudert werden können. So sind z. B. das Aderlassen bei akuter Gehirnentzün- dung, die Verschliefsung stark blutender Gefäſse, die Reposition der Eingeweide bei eingeklemmien Brüchen, die Entfernung fremder Körper aus dem Schlunde, die Tracheotomie bei drohender Erstickung in Folge des gehinderten Durchganges der Luſt durch die obern Theile der Respirationsorgane u. s. w. stels augenblicklich nö-
thig, weil jeder Aufschub die Gefahr vermehrt.
2) Solche Fälle, wo eine Operation zwar als nothwendig angezeigt erscheint, ihre Ausfüh-
rung aber, gewisser Verhältnisse wegen, noch
durch einige Zeit aufgeschoben werden mals.
Dergleichen Fälle sind: a) wenn neben dem patholo- gischen Zustande, der durch die Operation geheilt wer- den soll, noch ein anderes, örtliches oder allgemeines Leiden besteht,
werden muſs(z. B. Druse im hohen Grade, sehr grofse
welches vor der Operation beseitiget
Eutzündungs- oder Blutgeschwulst an einem vorgefal- lenen Organ, helſtige Entzündung und Geschwulst bei kürzlich entstandenen Kuochenbrüchen und Verrenkun- gen, vor der zu machenden Reposition,— groſse Schwä- ohe, 2 Lu groſse Reizbarkeit, zuweilen selbst die Brün- stigkeit oder auch die Trächtigkeit eines Thieres u. dgl.); ⁹) wenn ein krankhafter Zustand noch nicht bis zu dem Grade ausgebildet ist, dals die gegen ihn ge- richtete Operation mit gauz vollstaudigem Erfolge un- ternommen werden könnte(z. B. die Eröffuung eines Abscesses, der in drüsigen Theilen entstauden und nock
nicht vollständig reif st).
3) Solche Fälle, bei denen die Zeit zur Aus- führung der Operationen ganz der Wahl des Eigenthümers und des Thierarztes überlassen bleiben darf. Zu diesen Fällen gehören: a) alle so- genannte Luxusoperationen an gesunden Thieren und in den meisten Fällenauch das Castriren; und 5) die Ope-
rationen zur Beseitigung solcher krankhaften Zustände,
welche dem Leben keine Gefahr drohen, sondern nur die Brauchbarkeit oder die Schönheit der Thiere in einem mäſsigen Grade beschränken(z. B. das Englisiren, die


