Zweites Kabitel.
Von den Vmständen, welche vor, wahrend und nach den Operationen im Allgemeinen zu berücksichtigen sind.
1. Allgemeine Regeln vor den Operalionen.
§. 15.
Hat sich der Thierarzt, aller Umstände, von der Nothwendigkeit oder Nützlich- keit einer Operation bei kranken Thieren überzeugt, so muls er zuerst dies dem Besitzer der letzteren anzei-
nach genauer Erwägung
gen, denselben zugleich mit dem wahrscheinlichen Er- folge, mit der erforderlichen Zeit zur Heilung und mit den Kosten bekannt machen, um die Einwilligung zur Ausfuhrung der Operation zu erhalten. Eben so mufs er auch bei sogenannten Luxusoperationen, welche er auf Verlangen an gesunden Thieren unternehmen soll, die Besitzer von der bei diesen Operationen zuweilen eintretenden Gefahr, von dem wahrscheinlichen Erfolge u. s. w. unterrichten. §. 16.
Der Thierarzt muſs sich ferner vor jeder Operation einen bestimmten Plan zur Ausführung derselben ma- chen, und dabei die Eigenthümlichkeiten des zur Opera- tion bestimmten Thieres, namentlich aber die Art und das Temperament desselben, die Art und den Sitz der Krankheit, und den Zweck der Operation berücksichti- gen. Der Operationsplan selbst mufs Alles, was zur ganzen Operation und zur Nachbehandlung gehört, um- fassen, und zwar a) die für den vorhandenen Fall am besten passende Methode oder Operationsweise; 5) die Zeit zur Ausführung der Operation; c) die etwa nö- thige Vorbereitung des Thieres; d) den Ort, wo die Operation ausgeführt werden soll; 2) die Stellung oder Lage des Thieres bei der Operation; †) die erforderli- chen Zwangs- und Beſestigungsmittel; J die nöthigen
Gehülfen und die Verrichtungen derselben; 4) den ei-
gentlichen Operations-Apparat(Iustrumente, Bandagen u. s. w.); 4) die Stellung des Operateurs während der Operation;) die Art der thierärztlichen Nachbehand- lung, und 7) eine zweckmäſsige diätetische Pflege der Thiere nach der Aparaniaue k
¹ 19§. 17.
(4) Bei der Auswabi einer Operauonsmelhoge, oder einer besondern Operatiousweise für einen vorhandenen Fall mufs man die Eigenthümlichkeiten des letztern ge- nau erwägen und dann die einzeluen Methoden sowohl hiernach, wie auch nach den im§. 6. angeführten Be- Sind die verschiedenen Metho- den von gleichem Werthe, ist aber eine derselben in der Gegend fast allein gebräuchlich und den Thierbe- sitzern bekannt, so ist es in den meisten Fällen der Klugheit angemessen, nur diese Methode in Anwendung zu bringen; besonders aber dann, wenn Umstände vor-
dingungen abschätzen.
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handen sind, welche den guten Erfolg der Operation unsicher machen können, oder, wo man aus dem Be-
nehmen der Thierbesitzer schlieſsen kann, daſs diesel- ben sehr ungebildet, oder anmaaſsend und streitsüch-
tig sind.
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§. 18.
(5) hie Zeit zur Ausführung der Operationen ist von den besondern Umständen abhäugig, unter denen sich ein Thier befindet, und durch welche im Allgemei- nen dreierlei verschiedene Fälle bedingt werden; näm- lich: 1) solche Fälle, wo eine Operation sogleich, wenn man dieselbe für nothwendig anerkennt, unternommen werden mufs. Diese Fälle sind im- mer vorhanden, wenn krankhafte Zustände oder Ver- letzungen, durch welche das Leben der Thiere in wirk- liche Gefahr versetzt ist, oder,— wenn auch nur die Ur- sache von drohenden lebensgefährlichen Zufällen, durch Operationen beseitiget oder gemindert werden können. So sind z. B. das Aderlassen bei akuter Gehirnentzün- dung, die Verschlieſsung stark blutender Gefäſse, die Reposition der Eingeweide bei eingeklemmten Brüchen, die Entfernung fremder Körper aus dem Schlunde, die
Tracheotomie bei drohender Erstickung in Folge des
gehinderten Durchganges der Luft durch die obern Theile der Respirationsorgane u. s. w. stets augenblicklich nö- thig, weil jeder Aufschub die Gefahr vermehrt.
2) Solche Fälle, wo eine Operation zwar als nothwendig augezeigt erscheint, ihre Ausfüh- rung aber, gewisser Verhältnisse wegen, noch durch einige Zeit aufgeschoben werden muks. hergleichen Fälle sind: a) wenn neben dem patholo- sischen Zustande, der durch die Operation geheilt wer- den soll, noch ein auderes, örtliches oder allgemeines Leiden herlati.
werden mufs(z. B. Druse im hohen Grade, sehr groſse
welches vor der Operation beseitiget
Eutzündungs- oder Blutgeschwulst an einem vorgefal- lenen Organ, heftige Entzündung und Geschwulst bei kürzlich entstandenen Kuocheubrüchen und Verrenkun- gen, vor der zu machenden Reposition,— groſse Schwä- che, zu grofse Reizbarkeit, zuweilen selbst die Brün- stigkeit oder auch die Trächligkeit eines Thieres u. dgl.); 5b) wenn ein krankhafter Zustand noch nicht bis zu dem Grade ausgebildet st, daſs die gegen ihn ge- richtete Operation mit ganz vollstäudigem Erfolge un- ternommen werden köunte(z. B. die Eröffnung eines Abscesses, der in drüsigen Theilen eutstauden und noch
miohi Pollölände reil ist).
3) Solche Falle, bei deuen die Zeit zur Aus. führung der Operationen ganz der Wahl des Eigenthümers und des Thierarztes überlassen bleiben darf. Zu diesen Fällen gehören:) alle so- genannte Luxusoperationen an gesunden Thieren und in
den meisten Fällenauch das Castriren; und 5) die Ope-
rationen zur Beseitigung solcher krankhaften Zustände,
welche dem Leben keine Gefahr drohen, sondern nur die Brauchbarkeit oder die Schönheit der Thiere in einem mälsigen Grade beschränken(z. B. das Englisiren, die


