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pflichteten, ſo kann der Berechtigte die
3s B. 3r T. Von Vertraͤgen ꝛc. 33 curs gerathen iſt, oder wenn er durch ſein Verſchulden die Sicherheit vermindert hat, die er dem Berechtigten in dem Vertrage geſtellt hatte.
Dritter Abſch nitt.
Von alternativen Verbindlichkeiten.
1189. Wer eine alternative Verbindlichkeit über⸗ nommen hat, der wird dadurch befreyt, daß er Eine von den beyden in der Verbindlichkeit begriffenen Sachen überliefert.
1190. Die Wahl gebührt dem Verpflichteten, wenn ſie nicht ausdrücklich dem Berechtigten eingeräumt worden iſt.
1191. Der Verpflichtete kann ſich von ſeiner Ver⸗ bindlichkeit befrehen, wenn er von den beyden verſpro⸗ chenen Sachen Eine überliefert; aber er kann den Be⸗ rechtigten nicht zwingen, einen Theil von der einen, und einen Theil von der andern Sache anzunehmen.
1192. Konnte von beyden verſprochenen Sache Ei⸗ ne kein Gegenſtand der Verbindlichkeit ſeyn, ſo gilt die Verbindlichkeit fur eine einfache, wenn ſie gleich al⸗ ternativ übernommen worden iſt.
1193. Eine alternative Verbindlichkeit verwandelt ſich in eine einfache, wenn Eine der verſprochenen Sa⸗ chen, ſelbſt durch Verſchulden des Verpflichteten, zu Grunde geht, und nicht mehr geliefert werden kann. Der Werth dieſer Sache kann nicht ſtatt ihrer angebo⸗ ten werden.
Si8n2d beyde Sachen zu Grunde gegangen, und zwar die eine durch Verſchulden des Verpflichteten, ſo muß er den Werth derjenigen zahlen, die zuletzt zu Grunde gegangen iſt.
1194. War in den im vorhergehenden Artikel ausge⸗ drückten Fällen, durch den Vertrag die Wahl dem Be⸗ rechtigten überlaſſen:
ſo iſt entweder nur Eine von den Sachen zu Grunde gegangen, und dann gebührt dem Berechtigten die übrig⸗ gebliebene Sache, wenn den Verpflichteten dabey keine Schuld trifft; liegt hingegen die Schuld an dem Ver⸗
übriggebliebene
Cod. N. 2B. 58


